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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 31.01.2023 · Fall aus Wien

OGH 4 Ob 180/22g

Worum es ging: Kann ich noch bekämpfen, dass das Urteil veröffentlicht wird?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob ein Urteil veröffentlicht wird und in welchem Umfang, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Diese Frage können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgreifen, weil sie keiner der zugelassenen Anfechtungsgründe ist. Auch wenn Ihr Rechtsmittel sonst zulässig ist, wird darauf nicht mehr eingegangen.

Ein Urteil wird veröffentlicht, weil es oft im Interesse der Allgemeinheit liegt, unlautere Geschäftspraktiken öffentlich aufzudecken. Die betroffenen Kreise sollen über die wahre Sachlage aufgeklärt werden. Die Veröffentlichung soll vor allem verhindern, dass sich falsche Vorstellungen weiter verbreiten.

Ja, in der Regel. Wenn voraussichtlich nicht alle ehemaligen Kunden die Internetseite des Unternehmens noch einmal aufsuchen, genügt eine Veröffentlichung dort nicht. Nur eine zusätzliche Veröffentlichung in gedruckten Medien stellt sicher, dass die ehemaligen Kunden von der Entscheidung erfahren.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

36 Absätze, 5.850 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

31.01.2023

Geschäftszahl

4Ob180/22g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und MMag. Matzka sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *fonds, *, vertreten durch die Vavrovsky Heine Marth Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei v* AG, *, Schweiz, vertreten durch Braunsberger-Lechner & Loos Rechtsanwälte in Steyr, wegen Unterlassung (90.000 EUR) und Urteilsveröffentlichung (20.000 EUR) über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Juni 2022, GZ 2 R 50/22w-36, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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