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Warum wird ein Urteil manchmal öffentlich bekannt gemacht?

günstig für Konsument betrifft Konsument, Unternehmer, Mitbewerber, Verbände
Ein Urteil wird veröffentlicht, weil es oft im Interesse der Allgemeinheit liegt, unlautere Geschäftspraktiken öffentlich aufzudecken. Die betroffenen Kreise sollen über die wahre Sachlage aufgeklärt werden. Die Veröffentlichung soll vor allem verhindern, dass sich falsche Vorstellungen weiter verbreiten.

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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 20.05.2026 (79 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1974)

Die Regelung der Urteilsveröffentlichung beruht auf dem Gedanken, dass es häufig im Interesse der Allgemeinheit liegt, unlautere Wettbewerbshandlungen in aller Öffentlichkeit aufzudecken und die beteiligten Verkehrskreise über die wahre Sachlage aufzuklären. Die Urteilsveröffentlichung soll also vor allem das Publikum aufklären und einer Weiterverbreitung unrichtiger Ansichten entgegenwirken.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 30 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079820 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 10 von 79.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unternehmer Meinungsfreiheit in öffentlichen Debatten

Beteiligt sich ein Mitbewerber an einer Debatte, die öffentliche Interessen betrifft, wiegt seine Meinungsfreiheit schwerer als bei rein unternehmensbezogenen Aussagen. Dabei zählt die Bedeutung des Themas: Je größer das Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist und je weniger es ihm um den eigenen Wettbewerb geht, desto eher ist die Äußerung zulässig.

günstig für Unternehmer Wegfall der Wiederholungsgefahr nach Berichtigung

Die Gefahr, dass ein Wettbewerbsverstoß wiederholt wird, kann ausnahmsweise wegfallen, wenn der Verstoß auf einem Irrtum beruhte und der Verantwortliche von sich aus etwas getan hat, das seine Sinnesänderung klar nach außen zeigt, etwa den Fehler berichtigt hat. Grundsätzlich wird eine Wiederholungsgefahr aber vermutet. Wer den Verstoß begangen hat, muss diese Vermutung widerlegen.

Verwandte Fragen

Vertragsrecht · Zweck der Urteilsveröffentlichung
Wettbewerb · Urteilsveröffentlichung nach unlauterer Äußerung
Wettbewerb · Veröffentlichung eines Wettbewerbsurteils
Wettbewerb · Veröffentlichung des Urteils nach Wettbewerbsverstoß
Wettbewerb · Veröffentlichung eines alten Urteils