Warum wird ein Urteil manchmal öffentlich bekannt gemacht?
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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 20.05.2026 (79 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1974)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Das Erstgericht hat sich auf die Feststellung beschränkt, dass die Beklagte eine der größten privaten Hausverwaltungen Österreichs betreibt, den schon im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwand der Beklagten, wonach sie die beanstandeten Vertragsklauseln nicht österreichweit beworben habe, aber unberücksichtigt gelassen, obwohl dieser Umstand einer österreichweiten Urteilsveröffentlichung entgegenstehen würde. Die Berechtigung des Veröffentlichungsbegehrens kann damit nicht beurteilt werden.OGH 8 Ob 37/23h, 24.05.2023
- Hier: Veröffentlichung im redaktionellen Teil der Regionalausgabe für Wien und Niederösterreich in einer Samstagsausgabe der „Neuen Kronen Zeitung“ unter Hinweis auf die 25 Häuser umfassende Vermietertätigkeit des Beklagten in Wien und Niederösterreich.OGH 2 Ob 36/23t, 21.03.2023
- Hier: Keine aufzugreifende Fehlbeurteilung bei Veröffentlichung auch in Printmedien.OGH 4 Ob 180/22g, 31.01.2023
- Hier: Die Frage, ob und in welchem Umfang eine Urteilsveröffentlichung nach dem Umständen des Falls zur Aufklärung des Publikums geboten ist, kommt abgesehen von einer korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung keine erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung zu.OGH 4 Ob 180/22g, 31.01.2023
- Dem Interesse an der Urteilsveröffentlichung in einem Printmedium tut es auch keinen Abbruch, dass die Beklagte ihre Leistungen online anbietet.OGH 8 Ob 144/18m, 18.11.2019
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- Insbesondere dass sich der Beklagte über das Gesetz hinweggesetzt hat.OGH 4 Ob 40/19i, 28.05.2019
- Eine „Harmonisierung" der Urteilsveröffentlichungsvorschriften des UWG und des MedienG kommt nicht in Betracht.OGH 4 Ob 184/09a, 16.12.2009
- Während § 13 Abs 4 MedienG auf die Erreichung eines gleichen Veröffentlichungswerts abzielt, kommt es im Rahmen des § 85 Abs 1 UrhG auf ein angemessenes Verhältnis der Veröffentlichung zur Wirkung der Rechtsverletzung sowie darauf an, die beteiligten Verkehrskreise über die wahre Sachlage aufzuklären.OGH 4 Ob 224/08g, 20.01.2009
- Es ist notwendig, mit der Urteilsveröffentlichung jene Verkehrskreise zu erreichen, denen gegenüber die beanstandete Werbung wirksam geworden ist.OGH 17 Ob 32/08t, 20.01.2009
- § 159 PatG enthält, ebenso wie § 25 UWG, keine Einschränkung auf periodische Medien.OGH 17 Ob 32/08t, 20.01.2009
- Im Gegensatz zu T21 wird die Veröffentlichung in Pop-Up-Fenstern wegen der inzwischen weit verbreiteten Pop-Up-Blocker als unzureichend angesehen.OGH 4 Ob 57/07x, 12.06.2007
- Hier: Wettbewerbsverstoß im Internet - Pop-Up-Fenster.OGH 4 Ob 141/04w, 18.08.2004
- Die Frage, ob und in welchem Umfang eine Veröffentlichung des Urteils nach den Umständen des Falles zur Aufklärung des Publikums geboten ist, insbesondere auch, ob Teile des Urteilskopfs gesperrt, fett oder sonst wie zu drucken sind, bildet - von einer groben Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage.OGH 4 Ob 37/04a, 16.03.2004
- Dieser Gedanke bestimmt Art und Umfang der Urteilsveröffentlichung. Die Urteilsveröffentlichung hat daher in einem angemessenen Verhältnis zur Wirkung der beanstandeten Aussage zu stehen.OGH 4 Ob 37/04a, 16.03.2004
- Zweck der Urteilsveröffentlichung ist es, das Publikum über einen bestimmten Gesetzesverstoß aufzuklären, der auch in Zukunft noch nachteilige Wirkungen besorgen lässt.OGH 4 Ob 237/03m, 16.12.2003
- Wenn ein Unternehmen Informationspflichten nicht erfüllt und sich damit gesetzwidrig verhält, so kann dem Begehren auf Urteilsveröffentlichung nicht entgegengehalten werden, die Beklagte müsse sich aufgrund des Unterlassungsgebots ohnehin in Zukunft gesetzeskonform verhalten. In einem solchen Fall liegt es vielmehr im allgemeinen Interesse, die beteiligten Verkehrskreise über die unlauteren Geschäftspraktiken aufzuklären.OGH 4 Ob 149/03w, 08.07.2003
- Hier: Internetwerbung.OGH 4 Ob 177/02m, 15.10.2002
- Die Berechtigung des Begehrens auf Urteilsveröffentlichung hängt somit davon ab, ob an der Aufklärung des Publikums im begehrten Ausmaß ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin besteht; diese Frage hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Bei der dabei vorzunehmenden Interessenabwägung sind den Interessen dessen, dem das Recht auf Urteilsveröffentlichung zugesprochen wird, und dem Interesse der beteiligten Verkehrskreise an der Aufklärung ausgewogen Rechnung zu tragen.OGH 4 Ob 287/01m, 12.02.2002
- Normzweck ist demnach das Bedürfnis, den entstandenen Schaden gutzumachen und den Verletzten vor weiteren Nachteilen zu bewahren, nicht hingegen die Bestrafung des Verletzers.OGH 4 Ob 226/01s, 16.10.2001
- Kläger hat nach allgemeinen zivilprozessualen Vorschriften im erstinstanzlichen Verfahren schlüssig darzulegen, worin sein Interesse an der begehrten Publikationsbefugnis besteht, und die besonderen Umstände zu beweisen, die das Veröffentlichungsinteresse rechtfertigen.OGH 4 Ob 109/00h, 03.05.2000
- Hier: Fünfundzwanzig bis dreißig abgesetzte nachgeahmte Ringe.OGH 4 Ob 91/93, 27.07.1993
- Die Befugnis zur Veröffentlichung ist daher in einem solchen Umfang zu erteilen, dass diejenigen Personen, die von dem Verstoß Kenntnis erlangt haben, jetzt auch über die Wettbewerbswidrigkeit des Handelns (und über den wahren Sachverhalt) aufgeklärt werden.OGH 4 Ob 114/91, 25.02.1992
- Eine Aufklärung des Publikums darüber, dass die Beklagte in Hinkunft nicht Dienstnehmer ohne Rücksicht auf eine allenfalls bestehende Konkurrenzklausel aufnehmen darf (das aber offenbar schon einmal getan hat), würde keinem schutzwürdigen Zweck dienen.OGH 4 Ob 37/90, 13.03.1990
- Egger-BierOGH 4 Ob 40/88, 12.07.1988
- "6 aus 45"OGH 4 Ob 9/88, 26.04.1988
- Fernschule "Merkblatt für Fernkursinteressenten".OGH 4 Ob 382/76, 11.01.1977
- Zierkerze mit Mozartbüste.OGH 4 Ob 369/76, 19.10.1976
- Beurteilung nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles die Urteilsveröffentlichung rechtfertigen.OGH 4 Ob 312/75, 22.04.1975
- Der Einkauf in Wien.OGH 4 Ob 346/74, 22.10.1974
- § 12 RabGOGH 4 Ob 346/74, 22.10.1974
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079820 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 79.
- OGH 4 Ob 28/26k, 20.05.2026, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 48/25m, 17.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 124/24d, 05.12.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 118/24g, 08.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 43/24w, 12.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 158/22a, 15.02.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 80/23b, 19.12.2023, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 222/22h, 21.11.2023, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 170/23p, 17.10.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 9 Ob 18/23x, 27.09.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Konsumentenschutzgesetz (KSchG) § 30 · Anwendung des UWG
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Beteiligt sich ein Mitbewerber an einer Debatte, die öffentliche Interessen betrifft, wiegt seine Meinungsfreiheit schwerer als bei rein unternehmensbezogenen Aussagen. Dabei zählt die Bedeutung des Themas: Je größer das Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist und je weniger es ihm um den eigenen Wettbewerb geht, desto eher ist die Äußerung zulässig.
Die Gefahr, dass ein Wettbewerbsverstoß wiederholt wird, kann ausnahmsweise wegfallen, wenn der Verstoß auf einem Irrtum beruhte und der Verantwortliche von sich aus etwas getan hat, das seine Sinnesänderung klar nach außen zeigt, etwa den Fehler berichtigt hat. Grundsätzlich wird eine Wiederholungsgefahr aber vermutet. Wer den Verstoß begangen hat, muss diese Vermutung widerlegen.