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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.03.2023 · Fall aus Steiermark

OGH 8 ObA 80/22f

Worum es ging: Habe ich auf mein Recht verzichtet, weil ich nichts gesagt habe?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Was eine Erklärung bedeutet, richtet sich nicht danach, was jemand sagen wollte oder wie der andere sie verstanden hat, sondern danach, wie sie bei objektiver Betrachtung zu verstehen war. Ein unentgeltlicher Verzicht auf ein Recht ist nur anzunehmen, wenn er sich aus der Erklärung zweifelsfrei ergibt.

Ein Vertrag verpflichtet nicht nur zur vereinbarten Hauptleistung. Es entstehen auch Nebenpflichten, insbesondere Schutz- und Sorgfaltspflichten. Wer leistet, muss dabei so sorgfältig vorgehen, dass alle Güter des anderen, mit denen er in Berührung kommt, nach Möglichkeit vor Schaden bewahrt bleiben.

Jener Teil einer Betriebsvereinbarung, der Rechte und Pflichten für die Belegschaft festlegt, wird nach denselben Regeln ausgelegt wie ein Gesetz. Die Auslegungsregeln für Verträge und Willenserklärungen gelten dafür nicht.

Eine Pensionszusage wird nach den allgemeinen Regeln für Verträge ausgelegt. Entscheidend ist, wie die Formulierung nach der Übung des redlichen Verkehrs zu verstehen ist. Maßgeblich ist dabei nicht nur der Wortlaut, sondern auch, wie die Zusage verstanden und gehandhabt wurde.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 52

Entscheidungstext

94 Absätze, 34.128 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.03.2023

Geschäftszahl

8ObA80/22f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Antonia Oberwalder (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Werner Stepanowsky (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. G*, vertreten durch Engelbrecht Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei V* GmbH & Co OG, *, vertreten durch E + H Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), in eventu Feststellung, in eventu Leistung von 119.590,42 EUR über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. August 2022, GZ 6 Ra 25/22a-46, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 1. Dezember 2021, GZ 23 Cga 18/19t-42, nicht Folge gegeben wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der Revision wird hinsichtlich der Abweisung des Hauptbegehrens nicht Folge gegeben und die Entscheidungen der Vorinstanzen in diesem Umfang als Teilurteil bestätigt.

II. Im Übrigen wird der Revision Folge gegeben, die angefochtenen Urteile werden aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

III. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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