Wie wird eine Pensionszusage meines Arbeitgebers ausgelegt?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Pensionisten
Eine Pensionszusage wird nach den allgemeinen Regeln für Verträge ausgelegt. Entscheidend ist, wie die Formulierung nach der Übung des redlichen Verkehrs zu verstehen ist. Maßgeblich ist dabei nicht nur der Wortlaut, sondern auch, wie die Zusage verstanden und gehandhabt wurde.
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 29.03.2023 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Die Pensionszusage und ihr Inhalt ist nach den §§ 914, 915 zweiter Halbsatz ABGB auszulegen. Bei Auslegung der Pensionszusage ist die Formulierung maßgeblich, wie diese unter Beachtung der Übung des redlichen Verkehrs zu verstehen ist. Maßgebend ist nicht nur der Wortlaut, sondern wie die Erklärung inhaltlich verstanden und gehandhabt wurde.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Auslegung von Pensions- und Auflösungsvereinbarungen.OGH 8 ObA 62/09i, 28.01.2010
- Die Auslegung ist wie jede Vertragsauslegung eine Frage des Einzelfalls, der grundsätzlich keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt.OGH 6 Ob 13/05p, 17.03.2005
- Hier: Auslegung von Verfallsklauseln.OGH 6 Ob 13/05p, 17.03.2005
- Dem Vertragsschluss nachfolgende Umstände sind für die Auslegung bedeutungslos, soweit sie nicht die zum Abschlusszeitpunkt bestehende Parteienabsicht manifestieren.OGH 8 ObA 108/03w, 18.12.2003
- Hier: "Richtlinien über die Gewährung eines Pensionszuschusses an Führungskräfte". § 7 der Richtlinie ist dahin zu verstehen, dass die unter Abs 1 lit a genannte Berufsunfähigkeit nur eine damals wie jetzt in § 273 Abs 1 ASVG definierte Berufsunfähigkeit ist.OGH 9 ObA 154/98g, 19.08.1998
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- Ebenso der Zweck der Pensionsregelung. Hier: Invaliditätszuschuss (Firmenzuschuss zu den Sozialversicherungs-Invaliditätspensionen bzw Berufsunfähigkeitspensionen).OGH 8 ObA 11/98w, 29.01.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108884 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 16.
- OGH 8 ObA 80/22f, 29.03.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 5/21z, 03.05.2021, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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