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Wie wird eine Pensionszusage meines Arbeitgebers ausgelegt?

betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Pensionisten
Eine Pensionszusage wird nach den allgemeinen Regeln für Verträge ausgelegt. Entscheidend ist, wie die Formulierung nach der Übung des redlichen Verkehrs zu verstehen ist. Maßgeblich ist dabei nicht nur der Wortlaut, sondern auch, wie die Zusage verstanden und gehandhabt wurde.

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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 29.03.2023 (16 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1997)

Die Pensionszusage und ihr Inhalt ist nach den §§ 914, 915 zweiter Halbsatz ABGB auszulegen. Bei Auslegung der Pensionszusage ist die Formulierung maßgeblich, wie diese unter Beachtung der Übung des redlichen Verkehrs zu verstehen ist. Maßgebend ist nicht nur der Wortlaut, sondern wie die Erklärung inhaltlich verstanden und gehandhabt wurde.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108884 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 16.

Im Gesetz

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