Muss mein Vertragspartner auch auf meine Sachen aufpassen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 27.08.2026 (108 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1972)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zwischen der Halterin des PKW und der Klägerin besteht ein Beherbergungsvertrag. Der Schaden wurde bei Erfüllung dieses Vertrags (Parkservice) durch einen Mitarbeiter der Klägerin grob fahrlässig verursacht, indem dieser den KFZ-Aufzug der Garage der Klägerin beschädigte.OGH 2 Ob 74/25h, 26.06.2025
- Aus den § 1157 ABGB, § 18 AngG kann aber eine allgemeine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Aufklärung des Arbeitnehmers über Arbeitnehmerrechte nicht abgeleitet werden, sodass keine generelle Verpflichtung des Arbeitgebers zu einer solchen Aufklärung besteht.OGH 8 ObA 25/24w, 26.06.2024
- Eine allgemeine Pflicht des Arbeitgebers, Arbeitnehmer über ihre Rechte aufzuklären, ist aus der Fürsorgepflicht nicht abzuleiten.OGH 9 ObA 114/20k, 27.01.2021
- Hier: Übertragung einer Betriebspension auf eine Pensionskasse.OGH 9 ObA 8/19w, 27.02.2019
- Letztlich ist entscheidend, welches Gesamtbild sämtliche Informationen dem betroffenen Arbeitnehmer unter Berücksichtigung seiner Ausbildung von den Chancen und Risiken vermitteln.OGH 9 ObA 8/19w, 27.02.2019
Alle 59 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Sorgfaltspflichten des Telefoniebetreibers in Bezug auf Mehrwertsprachverbindungen.OGH 2 Ob 38/17b, 24.10.2017
- Hier: Fahrschulausbildung im Motorradfahren.OGH 2 Ob 240/16g, 20.06.2017
- Jene Leistungen, die unter Verletzung von Schutz‑ und Sorgfaltspflichten durch den Anbieter entstanden und von unbefugten Dritten abgerufen worden sind, sind nicht zu vergüten.OGH 4 Ob 30/16i, 15.06.2016
- Zur Verpflichtung eines ISDN‑Providers, zum Schutz seiner Kunden vor Hackerzugriffen ein Gebührenmonitoring einzurichten (Gebührenwarnung).OGH 4 Ob 30/16i, 15.06.2016
- Auch bei Beendigung des Werkvertragsverhältnisses bestehen weiterhin Schutz‑ und Sorgfaltspflichten des Werkunternehmers.OGH 7 Ob 43/14w, 04.06.2014
- Der zur Aufklärung Verpflichtete darf insbesondere dann keine Umstände verschweigen, wenn ihm der Arbeitnehmer eine bestimmte Erwartungshaltung kommuniziert hat, er aber erkennt, dass dessen Erwartungshaltung unrichtig ist.OGH 9 ObA 140/12x, 29.05.2013
- Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber zu einer ausgewogenen Information verpflichtet ist, durch die nicht nur die zu erwartenden Vorteile, sondern insbesondere auch die den Arbeitnehmern allenfalls drohenden Risiken, insbesondere über das zu tragende Kapitalmarktrisiko und die daraus möglichen Pensionsverluste, im Rahmen des Zumutbaren und im Sinne einer ex ante‑Betrachtung aufzuzeigen sind.OGH 9 ObA 140/12x, 29.05.2013
- Allgemein gültige Kriterien, welche Informationen ein Arbeitgeber konkret bieten muss, um seiner Aufklärungspflicht zu entsprechen, können allerdings nicht aufgestellt werden.OGH 9 ObA 140/12x, 29.05.2013
- Hier: Unterbliebenes Abklemmen der Fahrzeugbatterie durch ein professionelles Abschleppunternehmen.OGH 4 Ob 146/10i, 09.11.2010
- Hier: Beim Finanzierungsleasing.OGH 2 Ob 1/09z, 22.04.2010
- Informations- und Aufklärungspflichten.OGH 2 Ob 1/09z, 22.04.2010
- Dazu gehört auch die Verpflichtung, die Vertragspartner über Schwierigkeiten und Verzögerungen bei der Abwicklung des Vertrags aufzuklären, die den angestrebten Erfolg gefährden und die Rechtssphäre des Partners beeinträchtigen können.OGH 9 Ob 54/09w, 15.12.2009
- Ist ein Schadenersatzanspruch zu bejahen, ist der Geschädigte im Wege des Vertrauensschadenersatzes so zu stellen, als hätte er den ihm (zumindest potentiell) nachteiligen Vertrag nicht geschlossen bzw hier das für ihn nachteilige Optionsrecht nicht ausgeübt.OGH 9 ObA 124/09i, 16.11.2009
- Hier: Übertragung der Pensionsanwartschaften einer auf Betriebsvereinbarung beruhenden direkten Leistungszusage nicht - unmittelbar - durch die Betriebsvereinbarung, sondern erst durch die Ausübung der „Übertragungsoption" durch die von dieser erfassten Mitglieder.OGH 9 ObA 124/09i, 16.11.2009
- Hier: Vorwurf der nicht ausreichenden und ausgewogen Aufklärung über die mit der jeweiligen Pensionsvariante verbundenen Vor- und Nachteile durch den (ehemaligen) Arbeitgeber.OGH 9 ObA 179/08a, 30.09.2009
- Der Arbeitgeber ist gegenüber seinen ehemaligen Arbeitnehmern im Zusammenhang mit Vorschlägen, die auf eine Befreiung des Arbeitgebers von weiteren direkten Leistungsverpflichtungen aus einer Pensionsvereinbarung hinauslaufen, zur umfassenden Aufklärung verpflichtet.OGH 9 ObA 179/08a, 30.09.2009
- Die Beklagte als ehemalige Arbeitgeberin des Klägers haftet wegen Verletzung der sie treffenden Verpflichtung, den Kläger vor seiner Zustimmung zur Übertragung der direkten Leistungszusage an die Pensionskasse über die damit verbundenen Rechtsfolgen aufzuklären, im Rahmen des Vertrauensschadenersatzes für die Differenz zur ursprünglich vertraglich zugesagten Pension.OGH 8 ObA 57/08b, 13.11.2008
- Die Beklagte als ehemalige Arbeitgeberin des Klägers haftet wegen Verletzung der sie als ehemalige Arbeitgeberin treffenden Verpflichtung, den Kläger vor seiner Zustimmung zur Übertragung der direkten Leistungszusage an die Pensionskasse über die damit verbundenen Rechtsfolgen aufzuklären, im Rahmen des Vertrauensschadenersatzes für die Differenz zur ursprünglich vertraglich zugesagten Pension.OGH 8 ObA 56/08f, 13.11.2008
- Es können keine allgemein gültigen Kriterien aufgestellt werden, welche Informationen ein Arbeitgeber konkret bieten muss, um seiner Fürsorgepflicht nachzukommen. Dies ergibt sich vielmehr aus dem Einzelfall, insbesondere auch aus dem erkennbaren Informationsstand des betreffenden (ehemaligen) Arbeitnehmers.OGH 9 ObA 47/07p, 05.06.2008
- Ob der Arbeitgeber seine Aufklärungspflicht erfüllt hat, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und begründet im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO.OGH 9 ObA 87/07w, 07.05.2008
- Den Arbeitgeber trifft eine - hinsichtlich ihres Ausmaßes von den Umständen des Einzelfalls abhängige - Aufklärungspflicht gegenüber ehemaligen Mitarbeitern im Zusammenhang mit der Befreiung von einer direkten Leistungsverpflichtung aus einer Pensionsvereinbarung.OGH 9 ObA 86/07y, 07.05.2008
- Nichts anderes kann gelten, wenn ein Vertragspartner erkennt, dass sein Kontrahent darüber irrt, mit wem er den Vertrag geschlossen hat.OGH 4 Ob 137/07m, 07.08.2007
- Hier: Beförderungsvertrag; Sturz beim Einsteigen in U-Bahn.OGH 2 Ob 265/06v, 18.01.2007
- Ein Zedent, über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, hat (trotz ausgeschlossener Haftung für Richtigkeit und Einbringlichkeit der Forderung) eine Fortsetzung des wegen der zedierten Forderung anhängigen, aber gemäß § 7 Abs 1 KO unterbrochenen Verfahrens jedenfalls dann unverzüglich zu beantragen, wenn er mit keinem Kostenrisiko für die Masse (mehr) belastet ist und ein Verjährungsrisiko besteht.OGH 3 Ob 232/05x, 26.07.2006
- Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Arbeitgeber gegenüber seinen ehemaligen Arbeitnehmern im Zusammenhang mit Vorschlägen, die auf eine Befreiung des Arbeitgebers von weiteren direkten Leistungsverpflichtungen aus einer Pensionsvereinbarung hinauslaufen, zur umfassenden Aufklärung verpflichtet ist.OGH 9 ObA 46/06i, 07.06.2006
- Zu diesen Nebenpflichten gehört die Pflicht zur Verwahrung der den Gegenstand der eigenen rechtsgeschäftlichen Leistung bildenden fremden Sache, und zwar auch dann, wenn die vereinbarte (Haupt-)Leistung unentgeltlich erbracht wird.OGH 6 Ob 15/06h, 09.03.2006
- Ist ein Schadenersatzanspruch zu bejahen, ist der Geschädigte im Wege des Vertrauensschadenersatzes so zu stellen, als hätte er den ihm (zumindest potentiell) nachteiligen Vertrag nicht geschlossen (beziehungsweise als hätte er die Ablehnungserklärung abgegeben). Es hat daher eine Gesamtbetrachtung stattzufinden, in die auch die sich aus der Veranlagung ergebenden Vorteile einzubeziehen sind.OGH 8 ObA 100/04w, 04.05.2005
- Hier: Aufklärungspflichten eines Arbeitgebers (= Antragsgegner) gegenüber seinen ehemaligen Mitarbeitern, im Zusammenhang mit dem von ihm erstatteten Vorschlag, ein Rechtsverhältnis zur Pensionskasse einzugehen und den Antragsgegner damit gleichzeitig von weiteren direkten Leistungsverpflichtungen zu befreien: Nachdem auf der Basis der Antragsbehauptungen feststeht, dass der Antragsgegner seine ehemaligen Mitarbeiter über den Einfluss des Veranlagungsrisikos der Pensionskasse auf ihre Zahlungsansprüche nicht ausreichend aufgeklärt hat, und darüber hinaus behauptet wurde, die Mitarbeiter hätten von einer solchen Übertragung Abstand genommen, wenn eine ausreichende Information über das Risiko einer Pensionskürzung erfolgt wäre, war festzustellen, dass der Antragsgegner - im Wege des Vertrauensschadenersatzes - zum Ausgleich der aus der "Übertrittsentscheidung" resultierenden Vermögensnachteile verpflichtet ist. (Feststellungsantrag gemäß § 54 Abs 2 ASGG.)OGH 9 ObA 243/02d, 25.06.2003
- Entscheidend ist, welches Gesamtbild die (schriftlichen) Informationen den Betroffenen von den Chancen und Risken vermittelten.OGH 9 ObA 243/02d, 25.06.2003
- Der Antragsgegner ist zu einer ausgewogenen Information verpflichtet, durch die nicht nur die zu erwartenden Vorteile, sondern insbesondere auch die allenfalls drohenden Risiken - im Rahmen des Zumutbaren und im Sinne einer ex ante-Betrachtung - aufzuzeigen sind.OGH 9 ObA 243/02d, 25.06.2003
- Hier: Verletzung eines Patienten im Krankenhaus.OGH 7 Ob 156/01v, 11.07.2001
- Durch die Entrichtung des Eintrittsgeldes für die Veranstaltung zwischen dem Besucher und dem Veranstalter entsteht ein Vertragsverhältnis und es besteht die vertragliche Nebenpflicht, die Veranstaltungsteilnehmer durch zumutbare Maßnahmen vor Schäden zu bewahren.OGH 6 Ob 115/99a, 20.05.1999
- Es entspricht der Rechtsprechung und Lehre, dass durch die Entrichtung des Eintrittsgeldes für die Veranstaltung zwischen dem Festteilnehmer und dem Veranstalter ein Vertragsverhältnis entsteht und dass die vertragliche Nebenpflicht besteht, die Veranstaltungsteilnehmer vor Schäden zu bewahren, wozu auch die Verpflichtung gehört, im Rahmen des Zumutbaren für einen verkehrssicheren Zugang und Abgang zu sorgen.OGH 7 Ob 167/98d, 19.01.1999
- Die Fortwirkung der vertraglichen Nebenpflichten erstreckt sich daher auch auf den Zeitraum, für welchen ein Nachtparkverbot auf dem Parkplatz der Beklagten angeordnet war. Eine Haftung der Beklagten für ihre Leute gemäß § 1313a ABGB kann auch für diese Zeitspanne nicht zweifelhaft sein.OGH 8 Ob 56/98p, 06.07.1998
- Die Vertragspartner haben auch noch nach Einbringen der Hauptleistungen Auskunfts- und Belehrungspflichten.OGH 3 Ob 382/97s, 11.03.1998
- Der Veranstalter eines Burgfestes hat im Rahmen des Zumutbaren für eine verkehrssichere Zufahrt und Abfahrt zu sorgen.OGH 2 Ob 2026/96x, 25.04.1996
- Rechtsanwalt.OGH 10 Ob 509/95, 25.04.1995
- Nach Auflösung des Vertragsverhältnisses erlöschen zwar die primären Leistungsansprüche aus dem Schuldverhältnis, es bleiben aber die Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten bis zur Rückabwicklung aufrecht. Beide Teile haben daher dafür einzustehen, dass dem jeweiligen Vertragspartner aus der Liquidation des Vertragsverhältnisses kein Schaden zugefügt wird.OGH 8 Ob 38/90, 17.01.1991
- Der Schuldner haftet geschützten dritten Personen für Pflichtverletzungen seiner Gehilfen nach § 1313a ABGB und nicht nur nach § 1315 ABGB.OGH 8 Ob 606/89, 19.10.1989
- Gilt auch für den Handelsvertreter.OGH 5 Ob 518/89, 31.03.1989
- Die vertragliche Sorgfaltspflicht darf jedoch nicht überspannt werden.OGH 2 Ob 593/88, 14.03.1989
- Unselbständige Nebenpflichten Abwicklung der für den Vertragstyp charakteristischen Hauptleistung; können vereinbart sein oder sich aus der ergänzenden Vertragsauslegung, insbesondere aus der Übung des redlichen Verkehrs (§ 914 ABGB), oder aus dem Gesetz ergeben.OGH 4 Ob 547/87, 29.09.1987
- Hier: Reitunfall bei Ausritt mit einer reitunkundigen Person.OGH 2 Ob 560/84, 15.01.1985
- Eine Verletzung dieser Pflicht stellt eine Vertragsverletzung dar, die schadenersatzpflichtig macht.OGH 7 Ob 537/82, 08.07.1982
- Diese Schutzpflichten enden nicht immer schon zu dem Zeitpunkt, da das Hauptvertragsverhältnis endet, sondern sie bestehen so lange, als sich der eine Vertragspartner oder seine Güter in der Einflusssphäre des anderen Vertragspartners befinden.OGH 3 Ob 666/81, 24.03.1982
- Hier: Beschädigung eines Kraftfahrzeuges in einem Waschtunnel.OGH 4 Ob 587/81, 01.12.1981
- Der Gläubiger darf weder in seiner Person noch in seinen sonstigen Rechtsgütern beschädigt werden. Der Schuldner verhält sich pflichtwidrig, wenn er die Leistung mangelhaft erbringt und dadurch sonstige Güter des Gläubigers schädigt oder wenn er bei ordentlicher Erbringung der Leistung sonstige Güter des Gläubigers verletzt.OGH 4 Ob 587/81, 01.12.1981
- Hier: Aufforderung, sich aus einem Bestand an völlig unzureichendem Hebezeug für den beabsichtigten Hebevorgang Haken zu entnehmen.OGH 6 Ob 769/80, 25.11.1981
- Sind Unterschlagungen des Vertreters bekannt, so folgt aus den Aufklärungspflichten und Sorgfaltspflichten, die jeden Vertragspartner schon vor Abschluss eines Vertrages treffen, die Verpflichtung zu einer eindeutigen Verständigung der Kunden zur Vorsichtsmaßnahmen bezüglich künftiger Kunden.OGH 6 Ob 781/80, 29.04.1981
- Benützung eines Eislaufplatzes.OGH 6 Ob 747/79, 28.11.1979
- Haftung des Produzenten für Subunternehmer als Erfüllungsgehilfen.OGH 8 Ob 608/78, 29.03.1979
- Hier Verwahrungspflicht (Diebstahl eines abgelegten Mantels beim Friseur).OGH 1 Ob 545/76, 10.03.1976
- Hier Werkvertrag (mit Ausführungen zur Zurechnung des Gehilfenverhaltens nach § 1313a ABGB).OGH 5 Ob 200/75, 16.12.1975
- Hier: Verletzung des Kunden anlässlich seiner ihm ausdrücklich verbotenen Mitarbeit an der Reparatur seines LKW.OGH 5 Ob 150/73, 19.09.1973
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017049 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 108.
- OGH 1 Ob 78/26s, 27.08.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 7/26d, 14.04.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 74/25h, 26.06.2025, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 25/24w, 26.06.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 158/22a, 15.02.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 221/22v, 10.08.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 80/22f, 29.03.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 168/22w, 12.10.2022, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 35/21i, 25.10.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 57/20b, 29.04.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 881 · Verträge zugunsten Dritter
- ABGB § 1169
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1313a
- ABGB § 1315
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Werden Sie von Ihrem Vertragspartner geschädigt, müssen Sie sich als Mitverschulden anrechnen lassen, wenn eine von Ihnen zur Erfüllung eingesetzte Person durch Sorglosigkeit gegenüber Ihren eigenen Gütern zum Schaden beigetragen hat. Der Schaden wird dann geteilt.
Die gesteigerte Verantwortung bei Vertragsverhandlungen soll die Beteiligten davor bewahren, durch rücksichtsloses Verhalten geschädigt zu werden, das berechtigte Schutzinteressen der anderen Seite außer Acht lässt. Diese Schutzpflicht endet aber dort, wo eine Gefährdung der Interessen der anderen Seite objektiv nicht mehr vorhersehbar ist.