Wie wird eine Betriebsvereinbarung ausgelegt?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Betriebsrat
Jener Teil einer Betriebsvereinbarung, der Rechte und Pflichten für die Belegschaft festlegt, wird nach denselben Regeln ausgelegt wie ein Gesetz. Die Auslegungsregeln für Verträge und Willenserklärungen gelten dafür nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 19.02.2026 (48 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Der normative Teil von Betriebsvereinbarungen ist nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln auszulegen; die für die Interpretation von rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen normierten Grundsätze des ABGB haben daher hier keine Anwendung zu finden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Auslegung einer Gleitzeit-BV.OGH 9 ObA 1/22w, 31.08.2022
- Hier: Auslegung der Betriebsvereinbarung zur Corona-Kurzarbeit in der WKO-ÖGB Formularversion 4.0 vom 19.3.2020.OGH 8 ObA 54/22g, 30.08.2022
- Hier: Bestimmungen über die Valorisierung einer Zuschusspension.OGH 9 ObA 123/12x, 21.02.2013
- Hier: Sozialplan.OGH 9 ObA 129/12d, 26.11.2012
- Hier: Die in der Betriebsvereinbarung der Austrian Airlines AG vom 22. 12. 1994 über eine zusätzliche Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung normierte Nachschusspflicht.OGH 9 ObA 92/10k, 24.11.2010
Alle 15 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Pensionszuschussordnung für die Arbeitnehmer des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.OGH 8 ObA 12/09m, 29.09.2009
- Hier: Zur Frage, ob in einer Betriebsvereinbarung über die Gewährung von Pensionszuschüssen ein Widerrufsvorbehalt vereinbart wurde.OGH 9 ObA 38/09t, 04.08.2009
- Eine Betriebsvereinbarung ist nach herrschender Auffassung gemäß §§ 6 f ABGB auszulegen.OGH 8 ObA 79/06k, 23.11.2006
- Gilt auch für den normativen Teil von Kollektivverträgen.OGH 9 ObA 193/05f, 15.11.2006
- Hier: Gewährung einer angemessenen Leistungszulage bei „besonderer Leistung" gemäß § 2 Abs 3 BO.OGH 9 ObA 126/05b, 31.08.2005
- Hier: Auslegung des § 23 der Betriebsvereinbarung, mit welcher gemäß § 27 Abs 4 GSpG die Aufteilung der Cagnotte geregelt wird.OGH 8 ObA 13/05b, 30.06.2005
- Hier: Auslegung des § 16 der unter dem Titel "Betriebsvereinbarung" überschriebenen Arbeits- und Bezugsordnung der Beklagten, welche einen Schablonenvertrag darstellt, der als Bestandteil der Einzelarbeitsverträge anzusehen ist.OGH 8 ObA 115/04a, 17.02.2005
- Hier: Sozialplan.OGH 9 ObA 257/01m, 24.10.2001
- Eine freie Betriebsvereinbarung, die Eingang in die Einzelarbeitsverträge gefunden hat, ist nach den für Verträge geltenden Regeln der §§ 914 f ABGB auszulegen.OGH 9 ObA 154/01i, 10.10.2001
- Die Auslegung der Bestimmungen des schuldrechtlichen Teils hat sich nach den Auslegungsregeln, die für die Vertragsauslegung gelten (§§ 863, 914 ff ABGB), zu richten.OGH 9 ObA 520/88, 18.10.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0050963 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 48.
- OGH 9 ObA 68/25b, 19.02.2026, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 44/25y, 26.08.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 5/25f, 28.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 66/24g, 19.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 49/24g, 19.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 62/24m, 27.02.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 51/23z, 26.07.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 45/23t, 26.07.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 80/22f, 29.03.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 120/22w, 19.12.2022, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) Art. 4 § 6
- ABGB Art. 4 § 7
- ABGB § 914
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 31 · Rechtswirkungen
Verwandte Fragen
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