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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 31.03.2023

OGH 1 Nc 28/23t

Worum es ging: Kann ich Österreich für Fehler seiner Behörden im Ausland klagen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Die Haftung des Staates endet nicht an der Staatsgrenze; auch für hoheitliches Handeln österreichischer Organe im Ausland haftet der Rechtsträger nach österreichischem Recht. Gibt es dafür kein örtlich zuständiges Gericht, bestimmt der Oberste Gerichtshof auf Ihren Antrag eines. Bei Entscheidungen, die im Ermessen liegen, wird nur für einen Missbrauch dieses Ermessens gehaftet.

Hat ein österreichisches Gericht rechtskräftig ausgesprochen, dass es örtlich nicht zuständig ist, ist der Oberste Gerichtshof daran gebunden. Er muss dann selbst ein zuständiges Gericht bestimmen. Sie bleiben also nicht ohne Gericht zurück.

Österreichisches Recht. Handelt ein österreichisches Organ im Ausland hoheitlich und rechtswidrig, wird dieses Verhalten nach österreichischem Amtshaftungsrecht geprüft. Das galt etwa für einen Unfall, den ein Fahrzeug des Bundesheeres im Kosovo verursacht hat.

Zitierte Paragrafen

JN § 28

Entscheidungstext

23 Absätze, 2.675 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

31.03.2023

Geschäftszahl

1Nc28/23t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie den Hofrat und die Hofrätin Mag. Wurzer und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*, vertreten durch Mag. Franz Scharf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 347.098,77 EUR sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei gemäß § 28 JN den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Als örtlich zuständiges Gericht wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bestimmt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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