Was passiert, wenn sich kein Gericht für zuständig hält?
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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 20.05.2026 (45 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine Pflicht zur amtswegigen „Weiterleitung“ einer dem Ordinationsantrag als Beilage angeschlossenen Klage an das ordinierte Gericht ergibt sich aus § 28 JN nicht.OGH 1 Ob 161/23t, 23.10.2023
- Bei der Entscheidung über einen Ordinationsantrag ist der Oberste Gerichtshof an eine rechtskräftige Entscheidung über die internationale Zuständigkeit Österreichs gebunden.OGH 3 Nc 3/18y, 24.01.2018
- Die bereits erfolgte Zurückweisung der Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit steht dem Ordinationsantrag nicht grundsätzlich entgegen, weil im Fall seiner Stattgebung die Klage neu beim ordinierten Gericht einzubringen wäre.OGH 5 Nc 25/16w, 16.12.2016
- Liegt aber ein weiterer Zuständigkeitsgrund vor, wäre ein Ordinationsantrag bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen möglich. Das gilt auch für den Fall, dass die Verneinung der Zuständigkeit nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs im Ergebnis zu Unrecht erfolgte.OGH 5 Nc 13/13a, 20.09.2013
- Wurde nicht nur über die Unzuständigkeitseinrede erkannt, sondern auch die Klage zurückgewiesen, kann für diese rechtskräftig erledigte Rechtssache ein örtlich zuständiges Gericht nicht mehr bestimmt werden. In einem solchen Falle muss die klagende Partei nach einer über ihren Antrag erfolgten Ordination die Klage neu beim ordinierten Gericht einbringen.OGH 10 Nd 502/98, 17.04.1998
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- Die Frage des Vorliegens der inländischen Gerichtsbarkeit hat der OGH dabei frei zu beurteilen.OGH 7 Nd 504/89, 27.04.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0046568 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 45.
- OGH 2 Nc 18/26h, 20.05.2026
- OGH 9 Nc 5/25x, 24.03.2025
- OGH 2 Nc 16/24m, 25.03.2024
- OGH 6 Nc 3/24d, 11.03.2024
- OGH 1 Nc 28/23t, 31.03.2023
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Das Gericht kann seine örtliche Zuständigkeit schon allein anhand dessen verneinen, was in der Klage steht. Das ist etwa der Fall, wenn kein Grund für die Zuständigkeit behauptet wird oder sich aus den Behauptungen rechtlich keine Zuständigkeit ergibt.
Nicht, wenn Ihr Anspruch mit einem hoheitlichen Handeln dieses Staates zusammenhängt. Dann sind die österreichischen Gerichte dafür nicht zuständig. Das gilt etwa für Schäden aus einem Umschuldungsgesetz oder aus der Informationspolitik einer Notenbank.