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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.04.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 39/23f

Worum es ging: Wann darf ein Gericht eine Regel auf einen anderen Fall übertragen?

Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine gesetzliche Regel darf auf einen nicht geregelten Fall nur dann übertragen werden, wenn das Gesetz für diesen Fall ungewollt keine Regelung enthält. Das gilt auch für den Schluss vom kleineren auf den größeren Fall, der ein Sonderfall dieser Übertragung ist.

Steht an einem Anteil ein Fruchtgenussrecht, übt der Fruchtgenussberechtigte anstelle des belasteten Miteigentümers die Nutzungs- und Verwaltungsrechte allein aus. Er kann daher auch einen Antrag zur Bildung, Erhöhung oder Verminderung der Rücklage stellen. Beim Anteil eines Wohnungseigentümers gilt dabei nichts anderes als beim Anteil eines schlichten Miteigentümers.

Die Klage auf Ausschließung eines Wohnungseigentümers kann nicht die Eigentümergemeinschaft einbringen. Dazu berechtigt ist die Mehrheit der übrigen Wohnungseigentümer.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

WEG 2002 § 36 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

30 Absätze, 7.370 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.04.2023

Geschäftszahl

5Ob39/23f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. R*, 2. C*, und 3. S*, alle vertreten durch Mag. Ingrid Juliane Gaismayer, LL.M., Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. A*, 2. Mag. J*, und 3. Mag. M*, alle vertreten durch Dr. Daniel Charim, Mag. Jakob Charim, Rechtsanwälte in Wien, wegen Ausschließung von Wohnungseigentümern (§ 36 WEG) und Aufhebung eines Fruchtgenussrechts, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 27. Jänner 2023, GZ 15 R 193/22w-28, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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