Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 39/23f
Worum es ging: Wann darf ein Gericht eine Regel auf einen anderen Fall übertragen?
Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Eine gesetzliche Regel darf auf einen nicht geregelten Fall nur dann übertragen werden, wenn das Gesetz für diesen Fall ungewollt keine Regelung enthält. Das gilt auch für den Schluss vom kleineren auf den größeren Fall, der ein Sonderfall dieser Übertragung ist.
Steht an einem Anteil ein Fruchtgenussrecht, übt der Fruchtgenussberechtigte anstelle des belasteten Miteigentümers die Nutzungs- und Verwaltungsrechte allein aus. Er kann daher auch einen Antrag zur Bildung, Erhöhung oder Verminderung der Rücklage stellen. Beim Anteil eines Wohnungseigentümers gilt dabei nichts anderes als beim Anteil eines schlichten Miteigentümers.
Die Klage auf Ausschließung eines Wohnungseigentümers kann nicht die Eigentümergemeinschaft einbringen. Dazu berechtigt ist die Mehrheit der übrigen Wohnungseigentümer.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien, 27.01.2023, 15 R 193/22w-28
Zitierte Paragrafen
WEG 2002 § 36 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
30 Absätze, 7.370 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.04.2023
Geschäftszahl
5Ob39/23f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. R*, 2. C*, und 3. S*, alle vertreten durch Mag. Ingrid Juliane Gaismayer, LL.M., Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. A*, 2. Mag. J*, und 3. Mag. M*, alle vertreten durch Dr. Daniel Charim, Mag. Jakob Charim, Rechtsanwälte in Wien, wegen Ausschließung von Wohnungseigentümern (§ 36 WEG) und Aufhebung eines Fruchtgenussrechts, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 27. Jänner 2023, GZ 15 R 193/22w-28, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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