Darf ein Fruchtgenussberechtigter über die Rücklage mitbestimmen?
günstig für Fruchtgenussberechtigter betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Fruchtgenussberechtigte, Hausverwaltung
Steht an einem Anteil ein Fruchtgenussrecht, übt der Fruchtgenussberechtigte anstelle des belasteten Miteigentümers die Nutzungs- und Verwaltungsrechte allein aus. Er kann daher auch einen Antrag zur Bildung, Erhöhung oder Verminderung der Rücklage stellen. Beim Anteil eines Wohnungseigentümers gilt dabei nichts anderes als beim Anteil eines schlichten Miteigentümers.
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 20.11.2025 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Dem Fruchtgenussberechtigten kommt anstelle des mit dem Fruchtgenuss belasteten Miteigentümers das ausschließliche Recht auf Ausübung der Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse zu; er kann daher auch einen Antrag nach § 15 Abs 1 Z 2 WEG über die Bildung, Erhöhung oder Verminderung (wie hier) der Rücklage nach § 16 WEG stellen. Der Fruchtgenussberechtigte an einem Miteigentumsanteil, mit dem Wohnungseigentum verbunden ist, ist mangels abweichender Vorschriften insofern nicht anders zu behandeln als Fruchtgenussberechtigte an einem schlichten Miteigentumsanteil.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein Individualantrag nach § 30 Abs 1 Z 1 WEG ist gegen die übrigen Wohnungseigentümer bzw ‑ bei bestehendem Fruchtgenuss an einem Anteil ‑ gegen den Fruchtnießer zu richten.OGH 5 Ob 123/10i, 31.08.2010
- Erstreckt sich das Fruchtgenussrecht auf einen gesamten, mit dem Wohnungseigentum an einer bestimmten Wohnung verbundenen Miteigentumsanteil, kommen dem Fruchtgenussberechtigten nach außen hin - und auch im Verhältnis zu den übrigen Wohnungseigentümern - die Rechte eines Wohnungseigentümers zu.OGH 1 Ob 11/08m, 29.01.2008
- Der Eigentümer einer mit einem Fruchtgenussrecht belasteten Eigentumswohnung hat kein Recht auf die Benutzung (und Verwaltung) des Wohnungseigentumsobjekts selbst. Ebensowenig kommen ihm Rechte in Ansehung der allgemeinen Teile der Liegenschaft zu, sind doch auch die insoweit bestehenden Nutzungsrechte an das Recht zur (ausschließlichen) Nutzung eines bestimmten Wohnungseigentumsobjekts gebunden.OGH 1 Ob 11/08m, 29.01.2008
- Dem Fruchtnießer steht die volle Nutzung des herrschenden Grundstücks unter Schonung der Substanz zu; er ist zur Ausübung der Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse in Bezug auf dieses Grundstück berechtigt und kann auch Eingriffe Dritter in sein Fruchtgenussrecht abwehren.OGH 6 Ob 140/05i, 14.07.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011841 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 12.
- OGH 5 Ob 76/25z, 20.11.2025, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 39/23f, 18.04.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 50/20v, 22.10.2020
- OGH 5 Ob 154/16g, 22.11.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 509
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 15
- WEG 2002 § 16 · Nutzung, Änderung und Erhaltung des Wohnungseigentumsobjekts
- WEG 2002 § 30 · Minderheitsrechte und Anzeigepflicht des einzelnen Wohnungseigentümers
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