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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.04.2023 · Fall aus Steiermark

OGH 2 Ob 56/23h

Worum es ging: Müssen bei diesem Streit alle Miteigentümer am Verfahren beteiligt sein?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Geht es um eine gerichtliche Regelung unter Miteigentümern, müssen alle Miteigentümer am Verfahren beteiligt sein. Über ein gemeinschaftliches Verhältnis kann nämlich nur gegenüber allen entschieden werden. Fehlt auch nur einer, sei es auf der Antragsteller- oder auf der Gegenseite, bleibt der Antrag erfolglos.

Haben nicht alle Antragsgegner die erste Entscheidung bekämpft, wird die Entscheidung des Rekursgerichts trotzdem allen zugestellt. Auch wer selbst kein Rechtsmittel erhoben hat, kann gegen diese zweite Entscheidung noch ein Rechtsmittel einbringen.

Das Berufungsgericht darf erst entscheiden, wenn das Urteil der ersten Instanz allen notwendigen Beteiligten zugestellt wurde und deren Rechtsmittelfrist abgelaufen ist. Entscheidet es früher, wird seine Entscheidung aufgehoben. Das Erstgericht bekommt dann Gelegenheit, sein Urteil auch dem übergangenen Beteiligten zuzustellen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 835 AußStrG § 43 ZPO Art. 14

Entscheidungstext

24 Absätze, 3.369 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.04.2023

Geschäftszahl

2Ob56/23h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD. Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin G*, vertreten durch die KREISSL & PICHLER & WALTHER Rechtsanwälte GmbH in Liezen, wider die Antragsgegner 1. G*, 2. C*, beide vertreten durch Dr. Norbert Bergmüller, Rechtsanwalt in Liezen, 3. A*, 4. M*, vertreten durch Dr. Norbert Bergmüller, Rechtsanwalt in Liezen, 5. G* und 6. D*, beide vertreten durch MMag. Johannes Pfeifer, Rechtsanwalt in Liezen, wegen Ersetzung einer Zustimmung (§ 835 ABGB), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Fünft- und Sechstantragsgegner gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 14. Februar 2023, GZ 1 R 325/22v-26, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, für eine Zustellung des Beschlusses des Rekursgerichts an den Drittantragsgegner zu sorgen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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