Müssen bei diesem Streit alle Miteigentümer am Verfahren beteiligt sein?
betrifft Miteigentümer, Wohnungseigentümer, Antragsteller
Geht es um eine gerichtliche Regelung unter Miteigentümern, müssen alle Miteigentümer am Verfahren beteiligt sein. Über ein gemeinschaftliches Verhältnis kann nämlich nur gegenüber allen entschieden werden. Fehlt auch nur einer, sei es auf der Antragsteller- oder auf der Gegenseite, bleibt der Antrag erfolglos.
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 20.04.2023 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Miteigentümer im Verfahren über eine gerichtliche Regelung nach § 835 ABGB bilden eine einheitliche Partei iS des § 14 ZPO, weil es sich um ein den Parteien gemeinschaftliches Verhältnis handelt, das naturnotwendig nur gegen alle Gemeinschafter festgestellt werden kann (vgl MietSlg 19036/28). Fehlt es an einer Beteiligung aller Miteigentümer an dem Verfahren, sei es auf Seite des Antragstellers, sei es auf Seite des Antraggegners, muß der Antrag erfolglos bleiben (vgl MietSlg 18060).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wird eine erstgerichtliche Entscheidung nicht von allen notwendigen Streitgenossen angefochten, ist dennoch die Rechtsmittelentscheidung allen Streitgenossen zuzustellen.OGH 2 Ob 56/23h, 20.04.2023
- Sind nicht alle Miteigentümer an einem Verfahren nach §835 ABGB beteiligt, dann hat der Außerstreitrichter den (die) Antragsteller zur Beiziehung der übrigen Miteigentümer anzuleiten. Eine amtswegige Einbeziehung-ohne Parteienantrag-ist unzulässig.OGH 1 Ob 16/04s, 12.10.2004
- Diesem Erfordernis wird schon dann Genüge getan, wenn<br/>statt des Miteigentümers der Fruchtnießer des Miteigentumsanteils am<br/>Verfahren beteiligt ist.OGH 4 Ob 590/83, 22.05.1984
- Die ohne Möglichkeit der Beteiligung aller<br/>Miteigentümer am Verfahren gefällte Entscheidung samt der<br/>vorausgegangenen mündlichen Verhandlung ist nichtig.OGH 5 Ob 25/83, 20.09.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013678 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 12.
- OGH 2 Ob 56/23h, 20.04.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 132/18z, 18.07.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 834
- ABGB § 835
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 26 · Gemeinschaftsordnung
- Zivilprozessordnung (ZPO) Art. 14
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