Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 8 ObA 18/23i
Worum es ging: Darf ich ein Gespräch mit dem Chef heimlich aufnehmen?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wer ein geschäftliches Gespräch unter vier Augen ohne Zustimmung des anderen auf Tonband aufnimmt, handelt rechtswidrig. Nimmt ein Angestellter in einer Vertrauensposition ein Gespräch mit dem Arbeitgeber heimlich auf, macht ihn das des Vertrauens unwürdig. Das kann eine Entlassung rechtfertigen.
Ihr Dienstgeber muss eine Entlassung ohne schuldhaftes Zögern aussprechen, sonst verliert er dieses Recht. Sie sollen nicht ungebührlich lange darüber im Unklaren bleiben, wie es mit Ihrer Stelle weitergeht. Ein sachlich begründetes Zuwarten, etwa zur Aufklärung des Sachverhalts, schadet ihm allerdings nicht.
Nein, im Gegenteil. Dass zu einem vergleichbaren Sachverhalt keine höchstgerichtliche Entscheidung vorliegt, macht Ihre Frage noch nicht grundsätzlich bedeutsam. Besonderheiten Ihrer Fallgestaltung sprechen sogar eher dagegen, weil sich daraus keine für künftige Fälle nutzbare Leitlinie gewinnen lässt.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 08.02.2023, 12 Ra 72/22b-15
Zitierte Paragrafen
StGB § 120 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
21 Absätze, 4.352 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.04.2023
Geschäftszahl
8ObA18/23i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Mag. Anja Pokorny (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Nicolai Wohlmuth (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M* H*, vertreten durch Hawel Eypeltauer Gigleitner Huber & Partner, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei S* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Mag. Judith Morgenstern, Rechtsanwältin in Wien, wegen 30.300 EUR brutto sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. Februar 2023, GZ 12 Ra 72/22b-15, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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