Wie lange darf mein Chef mich über eine Entlassung im Unklaren lassen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 21.10.2025 (95 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Eilzuständigkeit des Bürgermeisters gem § 42 Abs 1 NÖ GVBG; sechs Tage zwischen Bekanntwerden des Entlassungsgrundes und Einberufung des Gemeinderates.OGH 8 ObA 55/22d, 30.08.2022
- Hier: Herabwürdigende und herabsetzende Äußerungen und am selben Tag suspendiert ist unverzüglich.OGH 9 ObA 109/20z, 17.12.2020
- Entlassung fast ein Jahr nach Dienstfreistellung verfristet.OGH 9 ObA 20/19k, 23.07.2019
- Hier: Vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses durch den Lehrling.OGH 9 ObA 50/15s, 28.05.2015
- Maßgeblich bei der Prüfung der Unverzüglichkeit der Entlassung sind die Umstände des Einzelfalls.OGH 8 ObA 46/09m, 21.12.2009
Alle 27 Ergänzungen anzeigen
- Als entscheidend wird auch angesehen, ob für den Angestellten das Verhalten des Dienstgebers gerechtfertigten Grund zur Annahme gibt, dieser verzichte auf die Geltendmachung der Entlassungsgründe.OGH 8 ObA 46/09m, 21.12.2009
- Auch für die Beendigung des Dienstverhältnisses eines dem Vorarlberger Gemeindebedienstetengesetz 1988 unterliegenden Gemeindeangestellten durch den Dienstgeber gilt der arbeitsrechtliche Unverzüglichkeitsgrundsatz.OGH 9 ObA 128/08a, 29.10.2008
- Entscheidend dabei ist nun vor allem der Verständnishorizont des betroffenen Dienstnehmers. Für diesen muss das Verhalten des Dienstgebers gerechtfertigten Grund zur Annahme geben, dieser verzichte auf die Geltendmachung der Entlassungsgründe, was dann regelmäßig nicht zutrifft, wenn das Zögern sachlich begründet ist und der Dienstgeber durch sein Verhalten nicht den Eindruck erweckt, er werde den Entlassungsgrund nicht wahrnehmen.OGH 9 ObA 99/05g, 03.08.2005
- Interne Streitigkeiten zwischen den Geschäftsführern rechtfertigen nicht, dass der Arbeitnehmer, dem ein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen wird, übergebührlich lange über sein weiteres Schicksal im unklaren gelassen wird.OGH 8 ObA 49/01s, 30.08.2001
- Hier: Unverzügliche Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß der als autonome Satzung geltenden Dienst-Ordnung, Bezugs-Ordnung und Pensions-Ordnung für die Bediensteten der Kammern für Arbeiter und Angestellte Österreichs (DBPO).OGH 9 ObA 304/00x, 28.02.2001
- Die Rechtsnatur dieses Erfordernisses der Unverzüglichkeit ist eine den die Entlassung aussprechenden Arbeitgeber belastende Aufgriffsobliegenheit, deren Verletzung zum Untergang des Entlassungsrechts im konkreten Fall ohne Rücksicht darauf führt, ob die Entlassung ansonsten gerechtfertigt ist oder nicht.OGH 9 ObA 23/99v, 19.05.1999
- Ist der Sachverhalt bereits für den Dienstgeber zum Zeitpunkt der Entlassung klar gewesen, verkürzt sich die Frist zur Klagseinbringung (nachträgliche Zustimmung zur Entlassung einer schwangeren Dienstnehmerin) um den Zeitraum, der sonst dem Arbeitgeber für die Ermittlung des Sachverhalts und Einholung einer Rechtsauskunft zugebilligt wird (Frist von 14 Tagen zu lange).OGH 8 ObA 78/99z, 18.05.1999
- Bei der Prüfung der Unverzüglichkeit ist den Erfordernissen des Wirtschaftslebens und den Betriebsverhältnissen Rechnung zu tragen.OGH 8 ObA 380/97h, 22.12.1997
- Das Verstreichen von 1 Monat schadet in Anbetracht von Unternehmensstruktur (Holding in Großbritannien) und Urlaubszeit nicht.OGH 9 ObA 381/97p, 17.12.1997
- Bei einem Dauerverhalten des Arbeitnehmers ist auch zu beachten, ob mit der Dauer des Zustandes auch das Ausmaß der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung zunimmt. Dem Untätigsein des Arbeitgebers entspricht auf der Seite des Arbeitnehmers der Umstand, ob die Vertrauensposition, dass der Arbeitgeber in Kenntnis des Entlassungsgrundes keine Konsequenzen zieht (9 ObA 84/94) besonders schützenswert ist. Es müssen besonders schützenwerte Interessen des Arbeitnehmers gegeben sein, die sein Klarstellungsinteresse gegenüber dem Auflösungsinteresse des Arbeitgebers höherwertig erscheinen lassen.OGH 9 ObA 2059/96a, 29.05.1996
- Durch die vorherige Durchführung eines kollektivvertraglich vorgesehenen Disziplinarverfahrens kann nicht auf einen Verzicht des Arbeitgebers geschlossen werden.OGH 9 ObA 99/95, 23.08.1995
- Der Grundsatz der Unverzüglichkeit beruht auf dem Gedanken, dass ein Arbeitgeber, der eine Verfehlung seines Arbeitnehmers nicht sofort mit der Entlassung beantwortet, dessen Weiterbeschäftigung nicht als unzumutbar ansieht und auf die Ausübung des Entlassungsrechtes im konkreten Fall verzichtet.OGH 9 ObA 211/89, 30.08.1989
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 70/87, 02.09.1987
- Diesem Grundsatz liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Dienstgeber, der eine ihm bekannt gewordene Verfehlung des Dienstnehmers nicht unverzüglich mit der Entlassung beantwortet, die Weiterbeschäftigung dieses Dienstnehmers offenbar nicht als unzumutbar ansieht.OGH 14 Ob 178/86, 04.11.1986
- Daran ändern die für alle Arten von Disziplinarstrafen und nicht bloß für Entlassungen geltenden Verjährungsbestimmungen nichts.OGH 14 Ob 160/86, 21.10.1986
- Das Entlassungsrecht des Arbeitgebers kann unter bestimmten Umständen auch unabhängig vom Willen des Arbeitgebers und von dessen Kenntnis vom Entlassungsgrund untergehen.OGH 14 Ob 155/86, 21.10.1986
- Hier: Kündigung eines Hausbesorgers (§ 18 Abs 6 HBG).OGH 14 Ob 85/86, 03.06.1986
- Auch eine Rechtsauskunft muss unverzüglich eingeholt werden. Dass dem Arbeitgeber zunächst die Reaktion des Kreditgebers nicht bekannt war, rechtfertigt ein Zuwarten mit der Entlassung ohne einen entsprechenden Vorbehalt nicht.OGH 4 Ob 160/85, 10.12.1985
- Das Entlassungsrecht geht jedoch nicht verloren, wenn der Arbeitgeber etwas zuwartet, um dem Angestellten die Möglichkeit zu geben, einen gesetzten Entlassungsgrund zu beseitigen. Der Grundsatz der unverzüglichen Geltendmachung darf jedoch nicht überspitzt werden.OGH 4 Ob 97/85, 10.09.1985
- Rücksprache mit RechtsanwaltOGH 4 Ob 152/82, 25.01.1983
- Die Unterlassung der sofortigen Geltendmachung eines Entlassungsgrundes führt insbesondere dann nicht zur Verwirkung des Entlassungsrechtes, wenn das Zögern des Arbeitgebers in der Sachlage begründet war (Arb 6144, Arb 6859, Arb 9424 ua).OGH 4 Ob 98/81, 30.03.1982
- Der Ausspruch der Entlassung duldet nur bei offenkundigen Entlassungstatbeständen keinen Aufschub, soll nicht aus dem Zögern des Arbeitgebers ein schlüssiger Verzicht auf das Entlassungsrecht abgeleitet werden (Dr Salzer rauschgiftsüchtiger Minderjähriger).OGH 4 Ob 47/79, 04.03.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0031799 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 95.
- OGH 8 ObA 36/25i, 21.10.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 124/25s, 16.10.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 83/24g, 26.08.2025, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 6/25k, 19.03.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 52/24s, 14.01.2025, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 76/24b, 21.11.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 20/24t, 24.04.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 6/24a, 22.03.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 91/23g, 18.03.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 109/23d, 14.02.2024, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Gibt Ihnen Ihr Arbeitgeber Gelegenheit, den Grund für die Entlassung zu beseitigen, verliert er durch diese Verzögerung sein Recht zur Entlassung nicht. Dasselbe gilt, wenn er die Entlassung davon abhängig macht, dass es Ihnen nicht gelingt, sich binnen kurzer Frist zu rechtfertigen.
Ja. Wartet Ihr Arbeitgeber nur zu, um Ihnen Gelegenheit zu geben, den bereits verwirklichten Entlassungsgrund durch eine nachträgliche Entschuldigung aus der Welt zu schaffen, ist die Entlassung deshalb nicht verspätet.