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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.04.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 10 Ob 13/23v

Worum es ging: Wer zahlt die Kosten des Streits über die Zuständigkeit des Gerichts?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wird über eine Vorfrage wie die Zuständigkeit oder die Zulässigkeit des Rechtswegs gesondert verhandelt, liegt ein eigener Zwischenstreit vor. Dessen Kosten hängen nicht vom Ausgang der Hauptsache ab und werden sofort zugesprochen. Entscheidet das Gericht von sich aus, ohne dass jemand einen solchen Einwand erhoben hat, gilt das nicht.

Nein. Zuerst muss die zuständige Vergabekontrollbehörde mit Bescheid festgestellt haben, dass die Vergabe rechtswidrig war. Ohne diesen Bescheid ist die Klage unzulässig; liegt er vor, sind Gericht und Parteien daran gebunden.

Ja. Wenn Sie sich als Bieter gegen eine rechtswidrige Ausschreibung gewehrt haben, können Sie die Kosten Ihrer Vertretung als Schaden fordern. Das gilt auch dann, wenn Ihnen das Ergebnis später in einem Gerichtsverfahren nützt, solange die Maßnahme erkennbar einen anderen Zweck verfolgt hat.

Nein. Wenn die Ausschreibung rechtmäßig widerrufen wurde und Sie deswegen Schadenersatz fordern, muss die Vergabekontrollbehörde nicht zuvor festgestellt haben, dass die Ausschreibung gesetzwidrig war. Sie können Ihren Anspruch also direkt bei Gericht geltend machen.

Der Weg durch die Instanzen

Entscheidungstext

34 Absätze, 9.836 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.04.2023

Geschäftszahl

10Ob13/23v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr. Faber und die Hofräte Mag. Schober und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G * GmbH, *, vertreten durch Dr. Ralph Trischler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17–19, sowie die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei Bundesbeschaffung GmbH, 1020 Wien, Lassallestraße 9b, vertreten durch die Olischar Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Wien, wegen 15.535 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 7.460 EUR), gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 23. Februar 2023, GZ 16 R 168/22a-20, mit welchem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 5. September 2022, GZ 11 Cg 48/22t-12, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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