Kann ich nach einer verlorenen Ausschreibung sofort auf Schadenersatz klagen?
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Nein. Zuerst muss die zuständige Vergabekontrollbehörde mit Bescheid festgestellt haben, dass die Vergabe rechtswidrig war. Ohne diesen Bescheid ist die Klage unzulässig; liegt er vor, sind Gericht und Parteien daran gebunden.
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Ständige Rechtsprechung seit 2006, zuletzt bestätigt am 25.04.2023 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2006)
Der die Rechtswidrigkeit feststellende Bescheid der jeweils zuständigen Vergabekontrollbehörde ist Prozessvoraussetzung sowohl für eine Klage auf Beteiligungskostenersatz als auch für die auf § 181 Abs 1 Satz 2 BVergG 2002 gestützte Klage auf Ersatz des Erfüllungsinteresses. Die zwingende Vorschaltung des Feststellungsverfahrens als Prozessvoraussetzung für eine Schadenersatzklage soll einer "übermäßigen Arbeitsbelastung der Gerichte vorbeugen". Das Gericht und die Parteien sind an eine solche Feststellung gebunden. Voraussetzung einer Feststellung der zuständigen Vergabekontrollbehörde, dass der Widerruf der Ausschreibung rechtswidrig war, die nach § 184 Abs 2 BVergG 2002 die Voraussetzung für eine Schadenersatzklage bildet, ist, dass der Widerruf rechtswirksam erfolgt ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: BVergG 2018.OGH 10 Ob 13/23v, 25.04.2023
- Hier: Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen, die durch qualifizierten Verstoß verursacht wurde, während des Nachprüfungsverfahrens.OGH 10 Ob 13/23v, 25.04.2023
- Gegen die Annahme eines schlüssigen Widerrufs einer Ausschreibung durch eine weitere Ausschreibung des Auftragsgegenstands spricht die Auffassung, dass diesfalls das zweite Vergabeverfahren mit Rechtswidrigkeit - mangels Beendigung des ersten Vergabeverfahrens - belastet ist.OGH 10 Ob 94/04b, 17.08.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0120993 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 10 Ob 13/23v, 25.04.2023, Fall aus Wien
Genannte Normen
BVergG 2002 §181 Abs1; BVergG 2002 §184 Abs1; BVergG 2002 §184 Abs2; Stmk VergNG §3 Abs4
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