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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.04.2023 · Fall aus Tirol

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 9 Ob 110/22z

Worum es ging: Brauche ich beim Höchstgericht einen Anwalt für den Unterhaltsvorschuss?

Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

In Verfahren über den Unterhaltsvorschuss müssen sich die Parteien vor dem Höchstgericht durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Diese Pflicht gilt, wenn die angefochtene Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 2004 ergangen ist. Eine Vertretung durch den Kinder- und Jugendhilfeträger reicht dafür nicht, weil sie spätestens mit Vollendung des 19. Lebensjahres endet.

Wurde Ihnen im Verfahren das rechtliche Gehör verweigert, muss das Rechtsmittelgericht diesen Verstoß bei einem zulässigen Rekurs auch von sich aus aufgreifen. Sie müssen ihn nicht eigens geltend machen.

Bevor das Höchstgericht in der Sache selbst entscheidet, statt die angefochtene Entscheidung aufzuheben, müssen bisher nicht gehörte Parteien Gelegenheit bekommen, sich am Verfahren zu beteiligen. Sie können dort ihre Rechte geltend machen oder auch darauf verzichten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 234 AußStrG § 55 AußStrG § 58 AußStrG § 6 AußStrG § 71

Entscheidungstext

28 Absätze, 4.409 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.04.2023

Geschäftszahl

9Ob110/22z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Fichtenau als Vorsitzende sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer, den Hofrat Dr. Hargassner, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Thunhart als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragsteller 1.) T*, und 2.) Dr. A*, beide: *, beide vertreten durch Dr. Edwin Grubert, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die Antragsgegner 1.) M*, vertreten durch Dr. Nikolaus Mair, Rechtsanwalt in Innsbruck, und 2.) S*, beide: *, wegen Unterhalt, infolge des Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 27. September 2022, GZ 55 R 30/22y-28, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 22. April 2022, GZ 3 FAM 48/21v; 3 FAM 49/21s; 3 FAM 52/21g und 3 FAM 53/21d-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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