Muss das Gericht prüfen, ob ich gehört wurde?
betrifft Antragsteller, Antragsgegner, Parteien eines Außerstreitverfahrens
Wurde Ihnen im Verfahren das rechtliche Gehör verweigert, muss das Rechtsmittelgericht diesen Verstoß bei einem zulässigen Rekurs auch von sich aus aufgreifen. Sie müssen ihn nicht eigens geltend machen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2005, zuletzt bestätigt am 29.04.2026 (43 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2005)
Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist aus Anlass eines zulässigen Rekurses auch von Amts wegen wahrzunehmen (§ 55 Abs 3 in Verbindung mit § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Unterbliebene Zustellung des Inventars vor Einantwortung an einen Pflichtteilsberechtigten.OGH 2 Ob 42/25b, 29.04.2025
- Keine Äußerungsmöglichkeit zu den Erhebungen des Zustellvorganges.OGH 9 Ob 82/24k, 23.10.2024
- Hier: Obsorgeverfahren; Gehörverletzung der Großeltern.OGH 1 Ob 189/18b, 21.11.2018
- Das Aufgreifen einer Nichtigkeit wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs setzt ein zulässiges Rechtsmittel voraus.OGH 3 Ob 204/12i, 19.12.2012
- Es muss daher von einem Revisionsrekurswerber, der die Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend macht, gefordert werden, dass er seine Rüge durch Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensverstoßes entsprechend konkretisiert.OGH 7 Ob 64/09a, 29.04.2009
Alle 12 Ergänzungen anzeigen
- Der Anfechtungsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinn des § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG ist dadurch gekennzeichnet, dass er nicht absolut - wie die Nichtigkeitsgründe der Zivilprozessordnung - wirkt; er stellt vielmehr einen Revisionsrekursgrund dar, der analog § 55 Abs 3 AußStrG auch von Amts wegen aufzugreifen, aber nur dann wahrzunehmen ist, wenn er Einfluss auf die Richtigkeit der Entscheidung haben konnte (§ 57 Z 4 AußStrG).OGH 10 Ob 91/08t, 21.04.2009
- Mangels Beteiligung des bisherigen Vaters haftet den Entscheidungen und dem Verfahren der Vorinstanzen Nichtigkeit gemäß § 66 Abs 1 Z 1 iVm § 58 Abs 1 Z 2 AußStrG an, die im Revisionsrekursverfahren analog § 55 Abs 3 AußStrG von Amts wegen wahrzunehmen ist, es sei denn, es ließe sich der angefochtene Beschluss bestätigen, ohne dass dadurch in die Rechte des Antragstellers oder der bisher unvertretenen Partei eingegriffen würde.OGH 6 Ob 51/09g, 16.04.2009
- Hier: Verfahren zur Feststellung der Abstammung nach § 163b ABGB.OGH 6 Ob 51/09g, 16.04.2009
- Hier: Mangel der gesetzlichen Vertretung nach § 58 Abs 1 Z 2 AußStrG.OGH 2 Ob 174/08i, 30.10.2008
- Der Stellenwert des Gehörgrundsatzes lässt sich am besten aus der Sanktionierung seiner Verletzung ersehen: Nach den Materialien ist diese Verletzung „ein schwer sanktionierter Verfahrensverstoß", der nicht nur mit Rechtsmittel, sondern auch von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen ist.OGH 16 Ok 9/08, 08.10.2008
- Die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinn des § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG ist ein Revisionsrekursgrund, der - analog § 55 Abs 3 AußStrG - auch von Amts wegen wahrzunehmen ist, es sei denn, der angefochtene Beschluss ließe sich ohne Eingriff in die Rechte des bisher im Verfahren nicht Vertretenen bestätigen.OGH 3 Ob 78/06a, 27.06.2006
- Es sei denn, es ließe sich der angefochtene Beschluss bestätigen, ohne dass dadurch in die Rechte des Antragstellers oder des bisher unvertretenen Kindes eingegriffen würde.OGH 1 Ob 236/05w, 20.12.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0119971 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 43.
- OGH 3 Ob 53/26d, 29.04.2026, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 153/25w, 28.01.2026, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 180/24t, 23.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 6/25t, 26.06.2025
- OGH 10 Ob 24/24p, 24.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 24/22k, 24.07.2023
- OGH 9 Ob 110/22z, 27.04.2023, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 13/22f, 02.11.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 97/21g, 27.07.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 41/20w, 29.06.2020, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
AußStrG 2005 §15; AußStrG 2005 §55 Abs3; AußStrG 2005 §57; AußStrG 2005 §58 Abs1 Z1; AußStrG 2005 §66 Abs1 Z1; MRK Art6; WettbG §11 Abs5
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