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Brauche ich beim Höchstgericht einen Anwalt für den Unterhaltsvorschuss?

betrifft Kinder, Eltern, Unterhaltsberechtigte, Jugendwohlfahrtsträger
In Verfahren über den Unterhaltsvorschuss müssen sich die Parteien vor dem Höchstgericht durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Diese Pflicht gilt, wenn die angefochtene Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 2004 ergangen ist. Eine Vertretung durch den Kinder- und Jugendhilfeträger reicht dafür nicht, weil sie spätestens mit Vollendung des 19. Lebensjahres endet.

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Ständige Rechtsprechung seit 2005, zuletzt bestätigt am 21.01.2026 (48 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2005)

Gemäß § 6 Abs 1 AußStrG neu (BGBl I 2003/111) müssen sich die Parteien in Verfahren wie dem vorliegenden (Gewährung von Unterhaltsvorschuss) nunmehr durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Diese Bestimmung über die Vertretung im Revisionsrekursverfahren hat gemäß § 203 Abs 1 AußStrG neu dann Anwendung zu finden, wenn das Datum der angefochtenen Entscheidung (zweiter Instanz) nach dem 31. 12. 2004 liegt. Eine Vertretung durch den Jugendwohlfahrtsträger kommt auch nach der Übergangsbestimmung des Art XVIII § 5 Abs 1 KindRÄG nicht in Betracht, weil eine solche jedenfalls mit Vollendung des 19. Lebensjahres enden würde.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 17 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0119968 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 7 von 48.

Genannte Normen

AußStrG 2005 §6 Abs1; AußStrG 2005 §6 Abs2; AußStrG 2005 §65 Abs3 Z5; AußStrG 2005 §203

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