Brauche ich beim Höchstgericht einen Anwalt für den Unterhaltsvorschuss?
betrifft Kinder, Eltern, Unterhaltsberechtigte, Jugendwohlfahrtsträger
In Verfahren über den Unterhaltsvorschuss müssen sich die Parteien vor dem Höchstgericht durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Diese Pflicht gilt, wenn die angefochtene Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 2004 ergangen ist. Eine Vertretung durch den Kinder- und Jugendhilfeträger reicht dafür nicht, weil sie spätestens mit Vollendung des 19. Lebensjahres endet.
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Ständige Rechtsprechung seit 2005, zuletzt bestätigt am 21.01.2026 (48 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2005)
Gemäß § 6 Abs 1 AußStrG neu (BGBl I 2003/111) müssen sich die Parteien in Verfahren wie dem vorliegenden (Gewährung von Unterhaltsvorschuss) nunmehr durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Diese Bestimmung über die Vertretung im Revisionsrekursverfahren hat gemäß § 203 Abs 1 AußStrG neu dann Anwendung zu finden, wenn das Datum der angefochtenen Entscheidung (zweiter Instanz) nach dem 31. 12. 2004 liegt. Eine Vertretung durch den Jugendwohlfahrtsträger kommt auch nach der Übergangsbestimmung des Art XVIII § 5 Abs 1 KindRÄG nicht in Betracht, weil eine solche jedenfalls mit Vollendung des 19. Lebensjahres enden würde.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- hier: Feststellung der Unwirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses.OGH 6 Ob 101/25h, 03.07.2025
- hier: Der Vater verfasste das Rechtsmittel gegen die Obsorgeentscheidung selbst und kam dem Verbesserungsauftrag nicht nach.OGH 5 Ob 153/23w, 19.10.2023
- Hier: Verfahren über die Erwachsenenvertretung.OGH 1 Ob 133/19v, 29.08.2019
- Hier: Ein gemäß § 10 Abs 4 AußStrG unternommenes Verbesserungsverfahren blieb erfolglos.OGH 1 Ob 133/19v, 29.08.2019
- Hier: Unterhaltsverfahren.OGH 3 Ob 130/16p, 13.07.2016
Alle 17 Ergänzungen anzeigen
- Beisatz teilweise gegenteilig: Das Verfahren über die Gewährung von Unterhaltsvorschuss ist ein solches, in dem einander Anträge zweier oder mehrerer Parteien gegenüber stehen können. Nach § 6 Abs 1 AußStrG besteht daher für die Einbringung eines Revisionsrekurses - abgesehen von den in § 6 Abs 3 AußStrG genannten Ausnahmen - Anwaltspflicht. Die aus der Entscheidung 10 Ob 43/05d ableitbare Ansicht, auch ein Notar sei im Revisionsrekursverfahren über Unterhaltsvorschüsse vertretungsbefugt, kann nicht aufrecht erhalten werden.OGH 10 Ob 8/14w, 25.02.2014
- Hier: Obsorgeverfahren.OGH 4 Ob 206/12s, 28.11.2012
- Hier: Hinterlegungsverfahren nach § 1425 ABGB.OGH 8 Ob 40/09d, 19.05.2009
- Handelt es sich um eine „streitige Außerstreitsache infolge Gegenüberstehens mehrerer Parteien, so müssen sich die Parteien nach § 6 Abs 1 letzter Halbsatz AußStrG im Revisionsrekursverfahren zwingend durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen - hier: Erlagssache.OGH 8 Ob 40/09d, 19.05.2009
- Hier: Revisionsrekurs betreffend das Recht auf persönlichen Verkehr (§ 148 ABGB).OGH 10 Ob 110/07k, 18.12.2007
- Hier: Antrag auf Beendigung der Sachwalterschaft.OGH 7 Ob 44/06f, 17.01.2007
- Blieb der zur Heilung des Vertretungsmangels gemäß § 10 Abs 4 AußStrG 2005 vorgenommene Verbesserungsversuch erfolglos, ist das fehlerhafte Rechtsmittel als unwirksam zurückzuweisen.OGH 6 Ob 308/05w, 26.01.2006
- Hier: Außerordentlicher Revisionsrekurs eines Betroffenen im Sachwalterschaftsverfahren.OGH 7 Ob 268/05w, 28.11.2005
- Hier: Verlassenschaftsverfahren.OGH 7 Ob 203/05m, 19.10.2005
- Auch die Unterfertigung des Rechtsmittels durch den für die betroffene Person zum Sachwalter bestellten Rechtsanwalt, dem im Verfahren über die Erweiterung der Sachwalterschaft die Aufgaben des Verfahrenssachwalters zukommen, ist möglich.OGH 2 Ob 188/05v, 22.09.2005
- Hier: Revisionsrekursverfahren in Firmenbuchsachen.OGH 6 Ob 177/05f, 25.08.2005
- Hier: Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen einschließlich der Vermögensrechte solcher Pflegebefohlener.OGH 10 Ob 39/05s, 26.04.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0119968 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 48.
- OGH 7 Ob 6/26x, 21.01.2026, Fall aus Tirol
- OGH 3 Ob 96/25a, 24.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 26/24t, 22.05.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 153/23w, 19.10.2023
- OGH 5 Ob 71/23m, 15.05.2023
- OGH 9 Ob 110/22z, 27.04.2023, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 235/15t, 23.02.2016, Fall aus Wien
Genannte Normen
AußStrG 2005 §6 Abs1; AußStrG 2005 §6 Abs2; AußStrG 2005 §65 Abs3 Z5; AußStrG 2005 §203
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