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Werde ich gehört, bevor das Höchstgericht in meiner Sache entscheidet?

günstig für übergangene Partei betrifft Antragsteller, Antragsgegner, Mieter, Wohnungseigentümer
Bevor das Höchstgericht in der Sache selbst entscheidet, statt die angefochtene Entscheidung aufzuheben, müssen bisher nicht gehörte Parteien Gelegenheit bekommen, sich am Verfahren zu beteiligen. Sie können dort ihre Rechte geltend machen oder auch darauf verzichten.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 26.06.2025 (19 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2008)

Um beurteilen zu können, ob die vom Gesetzgeber bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 58 Abs 1 und 3 AußStrG für die Erledigung eines Rechtsmittels in der Sache abgelehnte Aufhebung der angefochtenen Entscheidung vermeidbar ist, ist es erforderlich, den bisher nicht gehörten Parteien Gelegenheit zu geben, sich am Revisionsrekursverfahren zu beteiligen und ihre materiellen und/oder prozessualen Rechte geltend zu machen (oder auch nicht).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0123128 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 10 von 19.

Genannte Normen

AußStrG 2005 §55 Abs3; AußStrG 2005 §57 Z4; AußStrG 2005 §58 Abs1 Z1; AußStrG 2005 §58 Abs3; AußStrG 2005 §66 Abs1 Z1 AIA7; AußStrG 2005 §66 Abs1 Z1 AIB; AußStrG 2005 §71 Abs4

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