Werde ich gehört, bevor das Höchstgericht in meiner Sache entscheidet?
günstig für übergangene Partei betrifft Antragsteller, Antragsgegner, Mieter, Wohnungseigentümer
Bevor das Höchstgericht in der Sache selbst entscheidet, statt die angefochtene Entscheidung aufzuheben, müssen bisher nicht gehörte Parteien Gelegenheit bekommen, sich am Verfahren zu beteiligen. Sie können dort ihre Rechte geltend machen oder auch darauf verzichten.
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Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 26.06.2025 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2008)
Um beurteilen zu können, ob die vom Gesetzgeber bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 58 Abs 1 und 3 AußStrG für die Erledigung eines Rechtsmittels in der Sache abgelehnte Aufhebung der angefochtenen Entscheidung vermeidbar ist, ist es erforderlich, den bisher nicht gehörten Parteien Gelegenheit zu geben, sich am Revisionsrekursverfahren zu beteiligen und ihre materiellen und/oder prozessualen Rechte geltend zu machen (oder auch nicht).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Aktenrückstellung zur Zustellung der Rekursentscheidung und allfälligen Einbringung eines Revisionsrekurses.OGH 2 Ob 126/22a, 06.09.2022
- Hier: Verfahren nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz.OGH 5 Ob 161/20t, 07.10.2020
- Geht die Gehörverletzung mit der Notwendigkeit einer Verfahrensergänzung einher, muss sie im Revisionsrekursverfahren zur Aufhebung führen.OGH 1 Ob 189/18b, 21.11.2018
- Hier: Obsorgeverfahren; Gehörverletzung der Großeltern.OGH 1 Ob 189/18b, 21.11.2018
- Hier: Mangelnde Beteiligung des Verwalters im Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 4 WEG.OGH 5 Ob 61/15d, 23.11.2015
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Aktenrückstellung an das Erstgericht zur Zustellung der Rekursentscheidung.OGH 3 Ob 192/07t, 30.01.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0123128 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 19.
- OGH 10 Ob 6/25t, 26.06.2025
- OGH 10 Ob 24/24p, 24.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 212/24y, 30.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 79/24d, 22.05.2024, Fall aus Vorarlberg
- OGH 10 Ob 21/24x, 14.05.2024, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 130/23p, 17.08.2023, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 24/22k, 24.07.2023
- OGH 9 Ob 110/22z, 27.04.2023, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 13/22f, 02.11.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 97/21g, 27.07.2021, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
AußStrG 2005 §55 Abs3; AußStrG 2005 §57 Z4; AußStrG 2005 §58 Abs1 Z1; AußStrG 2005 §58 Abs3; AußStrG 2005 §66 Abs1 Z1 AIA7; AußStrG 2005 §66 Abs1 Z1 AIB; AußStrG 2005 §71 Abs4
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