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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 15.05.2023

Der OGH hat das Rechtsmittel aus formalen Gründen nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 71/23m

Worum es ging: Brauche ich beim Höchstgericht einen Anwalt für den Unterhaltsvorschuss?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

In Verfahren über den Unterhaltsvorschuss müssen sich die Parteien vor dem Höchstgericht durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Diese Pflicht gilt, wenn die angefochtene Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 2004 ergangen ist. Eine Vertretung durch den Kinder- und Jugendhilfeträger reicht dafür nicht, weil sie spätestens mit Vollendung des 19. Lebensjahres endet.

Ein Revisionsrekurs braucht die Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars. Haben Sie ihn selbst unterschrieben und ist er nicht von vornherein ausgeschlossen, geht er an das Erstgericht zurück, damit Sie das nachholen können. Holen Sie es nicht nach, wird er zurückgewiesen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 10 AußStrG § 6 AußStrG § 65

Entscheidungstext

26 Absätze, 2.943 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.05.2023

Geschäftszahl

5Ob71/23m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der betroffenen Person H*, geboren * 1960, *, vertreten durch den Erwachsenenvertreter Mag. Rudolf Nokaj, Rechtsanwalt in Wieselburg, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betroffenen Person persönlich gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 8. Februar 2023, GZ 23 R 53/23a-558, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Melk vom 12. Jänner 2023, GZ 17 P 209/14v-547, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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