Der OGH hat das Rechtsmittel aus formalen Gründen nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 71/23m
Worum es ging: Brauche ich beim Höchstgericht einen Anwalt für den Unterhaltsvorschuss?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
In Verfahren über den Unterhaltsvorschuss müssen sich die Parteien vor dem Höchstgericht durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Diese Pflicht gilt, wenn die angefochtene Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 2004 ergangen ist. Eine Vertretung durch den Kinder- und Jugendhilfeträger reicht dafür nicht, weil sie spätestens mit Vollendung des 19. Lebensjahres endet.
Ein Revisionsrekurs braucht die Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars. Haben Sie ihn selbst unterschrieben und ist er nicht von vornherein ausgeschlossen, geht er an das Erstgericht zurück, damit Sie das nachholen können. Holen Sie es nicht nach, wird er zurückgewiesen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Melk, 12.01.2023, 17 P 209/14v-547
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 10 AußStrG § 6 AußStrG § 65
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
15.05.2023
Geschäftszahl
5Ob71/23m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der betroffenen Person H*, geboren * 1960, *, vertreten durch den Erwachsenenvertreter Mag. Rudolf Nokaj, Rechtsanwalt in Wieselburg, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betroffenen Person persönlich gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 8. Februar 2023, GZ 23 R 53/23a-558, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Melk vom 12. Jänner 2023, GZ 17 P 209/14v-547, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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