Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 2 Ob 90/23h
Worum es ging: Wird mir angelastet, dass ich selbst unvorsichtig war?
Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Für ein Mitverschulden brauchen Sie nicht schuldhaft im eigentlichen Sinn gehandelt zu haben, und Ihr Verhalten muss auch nicht rechtswidrig sein. Es genügt, dass Sie mit den eigenen Gütern sorglos umgegangen sind; dazu zählt auch Ihre Gesundheit.
Ja. Die Pflicht, ein abgestelltes Fahrzeug gegen Abrollen zu sichern, ist eine Schutzvorschrift. Wer sie verletzt, haftet für Schäden, die gerade durch das Wegrollen entstehen. Verwirklicht sich diese Gefahr nicht, greift die Vorschrift dagegen nicht.
Auch wer selbst eine Schutzvorschrift verletzt, kann sich ein Mitverschulden anrechnen lassen müssen. Entscheidend ist aber, ob die verletzte Vorschrift gerade einen Schaden wie den eingetretenen verhindern wollte.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 20.03.2023, 11 R 50/23p-73
Zitierte Paragrafen
StVO 1960 § 23 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
24 Absätze, 3.697 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.05.2023
Geschäftszahl
2Ob90/23h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*, vertreten durch Mag. Ewald Hannes Grabner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B*, vertreten durch Maraszto Milisits Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 117.662,77 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse: 27.932,72 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. März 2023, GZ 11 R 50/23p-73, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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