Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 3 Ob 72/23v
Worum es ging: Kann ich vom Vertrag zurücktreten, obwohl ich ihn bestreite?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Vom Vertrag zurücktreten kann nur, wer selbst vertragstreu ist. Wer erklärt hat, sich wegen Ungültigkeit nicht mehr gebunden zu fühlen, ist das nicht mehr. Dem anderen kann dann kein Verzug vorgeworfen werden, und er darf seine eigene Leistung zurückhalten.
Ja. Die Regeln über den Rücktritt bei nicht gehöriger Erfüllung sind nachgiebiges Recht. Die Vertragsparteien können daher abweichende Vereinbarungen treffen, die das Setzen einer Nachfrist entbehrlich machen.
Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Klagenfurt, 19.09.2022, 20 Cg 8/20h-87
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 13.01.2023, 2 R 200/22g-94
Zitierte Paragrafen
ABGB § 918 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510 ZPO § 511
Entscheidungstext
27 Absätze, 5.631 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.05.2023
Geschäftszahl
3Ob72/23v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. E* GmbH, 2. N* GmbH, *, beide vertreten durch Mag. Alexander Todor-Kostic, Mag. Silke Todor-Kostic, Rechtsanwälte in Velden, gegen die beklagte Partei R*, vertreten durch Mag. Karl Komann, Rechtsanwalt in Villach, und ihre Nebenintervenientin K* GmbH, *, vertreten durch Dumfarth Klausberger Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Linz, wegen Leistung, Herausgabe und Unterlassung, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 13. Jänner 2023, GZ 2 R 200/22g-94, womit das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 19. September 2022, GZ 20 Cg 8/20h-87, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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