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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.05.2023 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 3 Ob 72/23v

Worum es ging: Kann ich vom Vertrag zurücktreten, obwohl ich ihn bestreite?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Vom Vertrag zurücktreten kann nur, wer selbst vertragstreu ist. Wer erklärt hat, sich wegen Ungültigkeit nicht mehr gebunden zu fühlen, ist das nicht mehr. Dem anderen kann dann kein Verzug vorgeworfen werden, und er darf seine eigene Leistung zurückhalten.

Ja. Die Regeln über den Rücktritt bei nicht gehöriger Erfüllung sind nachgiebiges Recht. Die Vertragsparteien können daher abweichende Vereinbarungen treffen, die das Setzen einer Nachfrist entbehrlich machen.

Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 918 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510 ZPO § 511

Entscheidungstext

27 Absätze, 5.631 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.05.2023

Geschäftszahl

3Ob72/23v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. E* GmbH, 2. N* GmbH, *, beide vertreten durch Mag. Alexander Todor-Kostic, Mag. Silke Todor-Kostic, Rechtsanwälte in Velden, gegen die beklagte Partei R*, vertreten durch Mag. Karl Komann, Rechtsanwalt in Villach, und ihre Nebenintervenientin K* GmbH, *, vertreten durch Dumfarth Klausberger Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Linz, wegen Leistung, Herausgabe und Unterlassung, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 13. Jänner 2023, GZ 2 R 200/22g-94, womit das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 19. September 2022, GZ 20 Cg 8/20h-87, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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