Kann ich vom Vertrag zurücktreten, obwohl ich ihn bestreite?
günstig für Vertragstreuer betrifft Käufer, Verkäufer, Vertragspartner, Konsument
Vom Vertrag zurücktreten kann nur, wer selbst vertragstreu ist. Wer erklärt hat, sich wegen Ungültigkeit nicht mehr gebunden zu fühlen, ist das nicht mehr. Dem anderen kann dann kein Verzug vorgeworfen werden, und er darf seine eigene Leistung zurückhalten.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1952, zuletzt bestätigt am 21.10.2025 (28 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1952)
Das Recht des Rücktrittes nach § 918 ABGB steht nur dem vertragstreuen Teil zu. Als vertragstreu kann der Teil nicht mehr angesehen werden, der sich bereits vom Boden des Vertrages entfernt und erklärt hat, sich an diesen wegen Ungültigkeit nicht mehr gebunden zu erachten. Wer Erfüllung verlangt, muss selbst zu erfüllen bereit sein. Ist dies nicht anzunehmen, weil der die Erfüllung verlangende Teil bereits erklärt hat, sich an den Vertrag nicht für gebunden zu erachten, so kann dem anderen Teil nicht mehr Verzug in der Vertragserfüllung zum Vorwurf gemacht werden; vielmehr ist er bei solcher Haltung des anderen Vertragsteiles berechtigt, gestützt auf § 1052 ABGB seine Leistung zurückzuhalten.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine Rücktrittserklärung ist bereits vor Fälligkeit der Leistung dann zulässig, wenn der Schuldner die Erfüllung verweigert, also erkennen lässt, dass er die Vertragsverbindlichkeit nicht einhalten will.OGH 6 Ob 6/10s, 14.01.2010
- Hier: Die Ablehnung einer Reduktion des Kaufpreises durch die Verkäuferin berechtigte den Käufer lediglich zum Gerichtserlag, nicht aber zu einer gänzlichen Leistungsverweigerung, sodass die Leistungsverweigerung eine Druckausübung bedeutet, um die Verkäuferin zum Abschluss eines neuen Vertrags unter Wegfall der vereinbarten Preisbindung an den Kaufpreis eines Bestbieters zu veranlassen. - Rücktrittsrecht der Verkäuferin, die einen Irrtum über einen Wertfaktor veranlasst hat, bejaht.OGH 3 Ob 13/07v, 22.02.2007
- Dem selbst in einer Leistungsstörung Verfangenen steht das Rücktrittsrecht zu, wenn seine Interessen durch Nichterfüllung des anderen Vertragsteils so beeinträchtigt werden, dass ihm die Aufrechterhaltung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann (so schon 7 Ob 646/87).OGH 3 Ob 13/07v, 22.02.2007
- Wer selbst in einer Leistungsstörung verfangen ist, kann nicht wirksam zurücktreten. Erst die Beendigung der eigenen Leistungsstörung des Gläubigers gibt ihm das Rücktrittsrecht wieder.OGH 3 Ob 96/02t, 19.09.2002
- Es sei denn, die eigene Leistungsstörung ist die Sanktion auf die Nichtleistung des anderen Teils.OGH 8 Ob 506/84, 18.04.1985
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016326 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 28.
- OGH 8 Ob 101/25y, 21.10.2025, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 72/23v, 25.05.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 127/21i, 21.07.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
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