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Zivilprozessordnung · unverändert seit 1929

ZPO § 511

§. 511. (1)Das Gericht, an welches die Sache zurückverwiesen wurde, ist bei der weiteren Verhandlung und Entscheidung an die rechtliche Beurtheilung gebunden, welche das Revisionsgericht seinem aufhebenden Beschlusse zugrunde gelegt hat. (2)Zum Zwecke der Aufnahme des Verfahrens beim Berufungsgerichte oder beim Gerichte erster Instanz haben diese die Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung von amtswegen anzuberaumen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Hat das Rechtsmittelgericht bei der Aufhebung bestimmte Fragen auf Grundlage des Sachverhalts bereits abschließend entschieden, können diese auch mit neuen Tatsachen nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Abschließend erledigte Streitpunkte dürfen im fortgesetzten Verfahren nicht mehr aufgerollt werden.

Wird ein Urteil aufgehoben, weil zu einem bestimmten Punkt Feststellungen fehlen, betrifft die Aufhebung nur diesen Teil des Verfahrens und des Urteils. Im zweiten Rechtsgang ist die Verhandlung auf diesen Teil zu beschränken. Dahinter steht der Gedanke, das Verfahren nicht unnötig auszuweiten.

Weicht ein Gericht von einer Rechtsansicht ab, an die es der Oberste Gerichtshof gebunden hat, gefährdet das die Rechtssicherheit. Hängt die angefochtene Entscheidung davon ab, liegt darin eine erhebliche Rechtsfrage, die ein Rechtsmittel zulässig macht.

Was ein Gericht bei der einstweiligen Verfügung rechtlich gesagt hat, bindet den Obersten Gerichtshof im späteren Hauptverfahren nicht. Er kann die Rechtsfrage dort anders beurteilen.

Hebt der Oberste Gerichtshof eine Entscheidung auf und schickt die Sache zurück, legt er dabei seine Rechtsansicht fest. An diese Ansicht ist er in derselben Sache später selbst gebunden. Sie können sich also darauf verlassen, dass er die Frage im selben Verfahren nicht anders beantwortet.

Nein. Hebt ein höheres Gericht eine Entscheidung auf und gibt es dabei eine Rechtsansicht vor, bindet diese nur jenes Verfahren, zu dem sie ergangen ist. Wird später ein weiteres Verfahren dazu verbunden, erstreckt sich die Bindung nicht darauf.

Hebt das Berufungsgericht ein Urteil auf und wird dieser Beschluss nicht bekämpft, ist der Oberste Gerichtshof später trotzdem nicht an dessen Rechtsansicht gebunden. Er kann die Rechtsfrage eigenständig beurteilen.

Hat das Höchstgericht eine Entscheidung aufgehoben und dabei seine Rechtsansicht mitgeteilt, sind die Gerichte daran grundsätzlich gebunden. Diese Bindung fällt aber weg, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage ändert. Dazu zählt auch eine zwischenzeitliche Änderung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Der Oberste Gerichtshof ist an seine im Aufhebungsbeschluss geäußerte Rechtsansicht gebunden. Das hindert ihn aber nicht daran, neu hervorgekommene Sachverhalte frei zu prüfen. Gemeint sind Umstände, für die es damals noch keine Anhaltspunkte gab und die deshalb unbehandelt geblieben sind.

Nein, nur so weit. Gebunden ist das Gericht an jene Rechtsansicht im Aufhebungsbeschluss, die für die Aufhebung tatsächlich maßgebend war. Andere Ausführungen binden es nicht.

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