Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 3 Ob 74/23p
Worum es ging: Darf mein Kind Unterhalt eintreiben, obwohl wir es anders vereinbart haben?
Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein, wenn die Vereinbarung tatsächlich gelebt wurde. Vereinbaren Eltern mehrerer Kinder, dass jeder für das bei ihm lebende Kind selbst aufkommt, wird der Unterhalt statt in Geld in Naturalleistungen erbracht. Hat der betreuende Elternteil die Lebenshaltung im selben Ausmaß bestritten, ist eine Zwangsvollstreckung des Kindes unzulässig.
Eltern dürfen von den gesetzlichen Unterhaltsregeln abweichende Vereinbarungen treffen. Damit eine solche Vereinbarung gegenüber dem Kind wirkt, muss sie das Pflegschaftsgericht genehmigen. Tritt dadurch an die Stelle der vorrangigen Pflicht des Vaters eine nachrangige, kann er erst herangezogen werden, wenn die Mutter den Unterhalt nicht zur Gänze allein aufbringen kann.
Nein. Verlangt wird eine Unterhaltsvereinbarung für das Kind, bei der ein Elternteil das Kind vertritt. Eine bloße Abmachung zwischen den Ehegatten darüber, wer die Unterhaltslast untereinander zu tragen hat, reicht dafür nicht aus.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Lilienfeld, 04.01.2023, 1 PU 173/22f-8
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1404 ABGB § 190 ABGB § 208 ABGB § 231
Entscheidungstext
37 Absätze, 10.663 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.05.2023
Geschäftszahl
3Ob74/23p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen L* S*, geboren am * 2012, in Pflege und Erziehung ihres Vaters H* S*, und in Unterhaltsangelegenheiten vertreten durch den Kinder- und Jugendhilfeträger Land Niederösterreich (§ 208 Abs 2 ABGB), dieser vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld, 3180 Lilienfeld, Am Anger 2, über den Revisionsrekurs der Mutter M* S*, diese vertreten durch Mag. Andrea Schmidt, Rechtsanwältin in St. Pölten, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 8. Februar 2023, GZ 23 R 52/23d-12, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Lilienfeld vom 4. Jänner 2023, GZ 1 PU 173/22f-8, aufgehoben und dem Erstgericht die inhaltliche Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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