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Können Eltern die Unterhaltspflicht untereinander anders vereinbaren?

günstig für Unterhaltspflichtiger betrifft Kinder, Eltern, Unterhaltspflichtige, Pflegschaftsgericht
Eltern dürfen von den gesetzlichen Unterhaltsregeln abweichende Vereinbarungen treffen. Damit eine solche Vereinbarung gegenüber dem Kind wirkt, muss sie das Pflegschaftsgericht genehmigen. Tritt dadurch an die Stelle der vorrangigen Pflicht des Vaters eine nachrangige, kann er erst herangezogen werden, wenn die Mutter den Unterhalt nicht zur Gänze allein aufbringen kann.

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Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 27.08.2024 (34 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1972)

Die Eltern eines Kindes können von § 140 ABGB abweichende Vereinbarungen treffen (DREvBl 1938/81). Tritt durch eine solche Vereinbarung, die zur Wirksamkeit gegenüber dem Kinde der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung bedarf, an die Stelle der primären Unterhaltspflicht des Vaters eine bloß subsidiäre, so kann der Vater erst dann zu Unterhaltsleistungen herangezogen werden (SZ 26/12), wenn die Mutter außerstande wäre, für den Unterhalt des Kindes zur Gänze selbst aufzukommen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 9 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047552 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 34.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unterhaltsberechtigter Unterhaltsvergleich ohne Anpassung an neue Umstände

Ja. Sie können in einem Unterhaltsvergleich für eine bestimmte Zeit wirksam vereinbaren, dass spätere Änderungen der Verhältnisse am Betrag nichts ändern; das ist nicht sittenwidrig. Auch ein Verzicht auf eine Erhöhung ist zulässig. Auf einer solchen Vereinbarung zu beharren kann aber im Einzelfall sittenwidrig sein, etwa wenn dadurch die Existenz des Zahlungspflichtigen gefährdet wäre.

günstig für Unterhaltsberechtigter Vorschuss eines Dritten auf Unterhalt

Streckt jemand Geld nur vorschussweise für den Unterhaltsberechtigten vor und will dessen Ansprüche ausdrücklich nicht zum Erlöschen bringen, bleibt die Unterhaltspflicht bestehen. Der Dritte hat dann keinen Ersatzanspruch gegen den Unterhaltspflichtigen. Dieser muss weiterhin an den Berechtigten zahlen.

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