Können Eltern die Unterhaltspflicht untereinander anders vereinbaren?
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Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 27.08.2024 (34 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1972)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zur Rechtslage nach dem KindNamRÄG 2013.OGH 3 Ob 74/23p, 25.05.2023
- Vereinbarungen zwischen den Eltern können sich jedenfalls nur dann auf die gesetzlichen Unterhaltsansprüche der Kinder auswirken, wenn sie pflegschaftsgerichtlich genehmigt wurden.OGH 4 Ob 146/08m, 20.01.2009
- Solche Vereinbarungen können grundsätzlich formfrei (unter Umständen sogar schlüssig) getroffen werden.OGH 2 Ob 234/07m, 17.12.2007
- Eine Verletzung des Grundsatzes, dass sich die Entscheidung über die Genehmigung an dem im Gesetz verankerten Grundsatz des Kindeswohles zu orientieren hat, liegt nicht erst dann vor, wenn der Unterhalt des Kindes durch die Vereinbarung der Eltern ernsthaft gefährdet ist. Die Vereinbarung darf nicht zu Lasten des Kindes gehen, insbesondere darf der dem Kind gebührende Gesamtunterhalt nicht geschmälert werden.OGH 7 Ob 649/92, 21.12.1992
- Den Eltern bleibt im Rahmen der gesetzlichen Regelung des § 140 ABGB in der Frage ihrer jeweiligen Beitragsleistung eine gewisse Dispositionsfreiheit gewahrt. Sie können mit pflegschaftsbehördlicher Zustimmung eine Vereinbarung darüber treffen, wie sie in Kenntnis der beiderseitigen Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse zu dem der Höhe nach nicht geschmälerten Gesamtunterhalt des Kindes beitragen wollen.OGH 3 Ob 524/92, 25.03.1992
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Unterhaltsverzicht.OGH 3 Ob 16/89, 26.04.1989
- Dies gilt natürlich auch für eine Vereinbarung, mit der die Mutter eine teilweise Unterhaltsleistung für das Kind übernimmt.OGH 7 Ob 634/88, 22.09.1988
- Eine Vereinbarung dahin, dass der Vater die primäre Unterhaltspflicht übernimmt, ist, solange dadurch das Kindeswohl nicht gefährdet wird, gültig.OGH 1 Ob 541/88, 16.03.1988
- Wenn es die durch die Vereinbarung primär unterhaltspflichtig gewordene Mutter unterlässt, ihrer Verpflichtung nachzukommen, darf dies nicht zum Nachteil des Kindes ausschlagen, es sei denn, der Vater wäre zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes allein nicht imstande oder müsste, würde ihm dies auferlegt, mehr leisten, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre (§ 140 Abs 2 ABGB).OGH 5 Ob 566/82, 30.03.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047552 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 34.
- OGH 6 Ob 92/24h, 27.08.2024, Fall aus Vorarlberg
- OGH 3 Ob 74/23p, 25.05.2023
- OGH 3 Ob 192/22i, 15.12.2022, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
- ABGB § 141 · Handlungsfähigkeit in Abstammungsangelegenheiten
- ABGB § 231 · Kindesunterhalt
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Sie können in einem Unterhaltsvergleich für eine bestimmte Zeit wirksam vereinbaren, dass spätere Änderungen der Verhältnisse am Betrag nichts ändern; das ist nicht sittenwidrig. Auch ein Verzicht auf eine Erhöhung ist zulässig. Auf einer solchen Vereinbarung zu beharren kann aber im Einzelfall sittenwidrig sein, etwa wenn dadurch die Existenz des Zahlungspflichtigen gefährdet wäre.
Streckt jemand Geld nur vorschussweise für den Unterhaltsberechtigten vor und will dessen Ansprüche ausdrücklich nicht zum Erlöschen bringen, bleibt die Unterhaltspflicht bestehen. Der Dritte hat dann keinen Ersatzanspruch gegen den Unterhaltspflichtigen. Dieser muss weiterhin an den Berechtigten zahlen.