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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1917

ABGB § 1404

5. Schuldübernahme § 1404. Wer einem Schuldner verspricht, die Leistung an dessen Gläubiger zu bewirken (Erfüllungsübernahme), haftet dem Schuldner dafür, daß der Gläubiger ihn nicht in Anspruch nehme. Dem Gläubiger erwächst daraus unmittelbar kein Recht.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Die Vertragsbestimmung, dass die Kosten der Vertragserrichtung den Käufer treffen, ist bloß eine Übernahme der Erfüllung gegenüber dem Verkäufer. Der Vertreter des Verkäufers hat daraus kein unmittelbares Recht, vom Käufer Barzahlung seiner Kosten zu verlangen. Der Verkäufer kann seinen Anspruch aus dieser Übernahme aber an ihn abtreten.

Nein. Damit jemand anderer an die Stelle Ihres Vertragspartners tritt, müssen alle Beteiligten einverstanden sein: der Ausscheidende, der Neue und Sie als verbleibende Partei. Ihre Zustimmung kann auch stillschweigend erfolgen, setzt aber voraus, dass Sie vom Wechsel überhaupt verständigt wurden.

Nein, nicht mit voller Wirkung. Ohne Ihre Zustimmung als verbleibender Vertragspartner ist die Übernahme nicht unwirksam, aber unvollständig: Der Übernehmer verpflichtet sich dann nur gegenüber dem bisherigen Schuldner, die Leistung zu erbringen. Ihre Zustimmung kann auch stillschweigend erfolgen.

Nein, wenn die Vereinbarung tatsächlich gelebt wurde. Vereinbaren Eltern mehrerer Kinder, dass jeder für das bei ihm lebende Kind selbst aufkommt, wird der Unterhalt statt in Geld in Naturalleistungen erbracht. Hat der betreuende Elternteil die Lebenshaltung im selben Ausmaß bestritten, ist eine Zwangsvollstreckung des Kindes unzulässig.

Wer Ihnen verspricht, Ihre Schuld beim Gläubiger zu begleichen, muss Sie klag- und schadlos halten. Gegenüber dem Gläubiger trifft ihn dagegen keine Pflicht. Ersatzpflichtig wird er, wenn Sie trotz seiner Zusage zahlen müssen.

Ja. Wer seinen Anteil verkauft, bevor die vereinbarte Teilung im Grundbuch durchgeführt ist, kann seine Rechte aus dieser Vereinbarung an den Käufer abtreten. Der andere Miteigentümer muss die Vereinbarung dann auch gegenüber dem neuen Miteigentümer anerkennen und erfüllen, wenn dieser seinerseits Zug um Zug erfüllt.

Ja. Wenn Sie als Auftragnehmer versprechen, den Auftraggeber gegenüber Dritten schad- und klaglos zu halten, übernehmen Sie damit dessen Belastung. Das ist selbst dann nicht sittenwidrig, wenn der Auftraggeber eine Monopolstellung hat, solange Sie die dadurch entstehenden Mehrkosten in Ihre Preise einrechnen dürfen.

Ja. Übernimmt jemand die Schuld zusätzlich zum bisherigen Schuldner, genügt dafür eine Vereinbarung zwischen diesen beiden. Als Gläubiger erhalten Sie daraus im Zweifel unmittelbar eigene Rechte, wenn die Leistung vor allem Ihnen zugutekommen soll.

Nein. Verspricht jemand Ihrem Schuldner, die Leistung an Sie zu bewirken, ist das eine Erfüllungsübernahme und wegen des Eigeninteresses des Schuldners nur ein unechter Vertrag zugunsten Dritter. Das Gesetz ordnet ausdrücklich an, dass Ihnen daraus unmittelbar kein Recht erwächst, insbesondere kein Klagerecht. Auf einen besonderen Vertragszweck kommt es dabei gar nicht mehr an.

Bei einer Vertragsübernahme geht mit einem einzigen Vorgang die gesamte Rechtsstellung der ausscheidenden Partei auf den Übernehmer über. Er tritt vollständig an ihre Stelle. Der Inhalt und die rechtliche Identität des bisherigen Schuldverhältnisses bleiben dabei unverändert.

Verspricht Ihnen jemand, Ihnen die wirtschaftliche Last Ihrer Schuld abzunehmen, wirkt das nur zwischen Ihnen beiden; Ihr Gläubiger erhält daraus kein Recht. Die Schuld muss wenigstens dem Grunde nach feststehen, sie darf aber auch erst künftig entstehen und der Höhe nach offen sein.

Tritt Ihnen durch eine Vertragsübernahme erst später ein Unternehmer als Vertragspartner gegenüber, können Klauseln nachträglich unwirksam werden, wenn sie dem Konsumentenschutz widersprechen. Ein allgemeines Aufrechnungsverbot wird dabei nur in jenem Umfang unwirksam, den das Gesetz vorsieht.

Verspricht jemand, einer anderen Person alle Auslagen zu ersetzen, die ihr durch Schritte eines Dritten entstehen, ist dieses Versprechen nicht sittenwidrig. Es handelt sich dabei nicht um eine Schenkung, sondern um die Übernahme einer fremden Verbindlichkeit.

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