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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 31.05.2023

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 4 Ob 85/23p

Worum es ging: Was gilt, wenn im Streit ausländisches Recht anzuwenden ist?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ist ausländisches Recht anzuwenden, muss es so angewendet werden wie in seinem Ursprungsland. Eine dort gefestigte Ansicht in Rechtsprechung und Lehre darf nicht übergangen werden. Nur in dieser Hinsicht kann sich eine Frage für das Höchstgericht stellen.

Hat das Berufungsgericht das ausländische Recht so ausgelegt, wie es die dortige Rechtsprechung und Lehre tun, ist das nicht zu beanstanden. Dass der Oberste Gerichtshof dazu selbst noch nichts gesagt hat, spielt dann keine Rolle. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nicht vor.

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 78

Entscheidungstext

41 Absätze, 7.887 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

31.05.2023

Geschäftszahl

4Ob85/23p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und MMag. Matzka sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Fitz als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragsteller 1. M*, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, und 2. M*, wegen Ehescheidung im Einvernehmen gemäß § 55a EheG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Erstantragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Korneuburg als Rekursgericht vom 28. Februar 2023, GZ 20 R 41/23d-6, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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