OGH 5 Ob 99/23d
Worum es ging: Wann darf ich mit meinem Fall zum Obersten Gerichtshof?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Damit der Oberste Gerichtshof angerufen werden kann, muss das Gericht zweiter Instanz aussprechen, welchen Wert der Streitgegenstand hat. Spricht es nur aus, dass das Rechtsmittel zulässig ist, ersetzt das den Ausspruch über den Wert nicht. An die Zulassung ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden, wohl aber an die Bewertung.
Nein. Auch wenn das Gericht ausspricht, dass Ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, ersetzt das den nötigen Ausspruch über den Wert des Streitgegenstands nicht. An den Zulässigkeitsausspruch ist der Oberste Gerichtshof nämlich nicht gebunden, an die Bewertung dagegen schon.
Das Berufungsgericht muss bei der Bewertung bestimmte Regeln sinngemäß anwenden. An die Bewertung durch den Kläger ist es dabei aber nicht gebunden.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Döbling, 19.10.2022, 5 C 501/21i-65
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 07.03.2023, 36 R 308/22v-69
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
07.07.2023
Geschäftszahl
5Ob99/23d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. M*, vertreten durch Dr. Michael Mohn, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Dkfm. Dr. A*, 2. Mag. B*, vertreten durch Mag. Laurenz Strebl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, infolge des Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 7. März 2023, GZ 36 R 308/22v-69, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Döbling vom 19. Oktober 2022, GZ 5 C 501/21i-65, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seinen Beschluss durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands zu ergänzen.
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