Wann darf ich mit meinem Fall zum Obersten Gerichtshof?
betrifft Parteien, Kläger, Beklagte, Rechtsanwälte
Damit der Oberste Gerichtshof angerufen werden kann, muss das Gericht zweiter Instanz aussprechen, welchen Wert der Streitgegenstand hat. Spricht es nur aus, dass das Rechtsmittel zulässig ist, ersetzt das den Ausspruch über den Wert nicht. An die Zulassung ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden, wohl aber an die Bewertung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 26.03.2025 (69 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Der Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den OGH, dessen Begründung zwar erkennen lässt, dass das Gericht zweiter Instanz dabei den Zulassungsbereich vor Augen hatte, ersetzt den erforderlichen Bewertungsausspruch deshalb nicht, weil er an sich nur ausgesprochen werden darf, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstandes den im § 500 Abs 2 Z 1 ZPO genannten Schwellenwert übersteigt, und weil der OGH außerdem gemäß § 526 Abs 3 ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels an einen Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO nicht gebunden ist, wohl aber an dessen Bewertungsausspruch.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision ersetzt diesen Ausspruch nicht, weil die rein formale Zulässigkeit des Rechtsmittels das Überschreiten der Wertgrenze von 5.000 EUR voraussetzt und der Oberste Gerichtshof zwar nicht an den Ausspruch über die Zulässigkeit wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage, wohl aber<br/>– innerhalb bestimmter Grenzen – an die Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht gebunden ist.OGH 7 Ob 65/22t, 28.04.2022
- Besteht der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so muss das Berufungsgericht in Rechtssachen, in denen die Wertgrenze von 5.000 EUR relevant ist, trotz des insofern zu engen Wortlauts des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO („in seinem Urteil“) auch in den Aufhebungsbeschluss einen Bewertungsausspruch aufnehmen.OGH 7 Ob 165/14m, 29.10.2014
- Der Ausspruch über die Zulässigkeit bzw Unzulässigkeit der ordentlichen Revision ersetzt jenen über die Bewertung nicht.OGH 2 Ob 50/10g, 22.04.2010
- Der Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses ersetzt den Bewertungsausspruch nicht, weil die rein formale Zulässigkeit des Rechtsmittels das Überschreiten der Wertgrenze voraussetzt und der Oberste Gerichtshof zwar nicht an den Ausspruch über die Zulässigkeit wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage, wohl aber - innerhalb bestimmter Grenzen - an die Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht gebunden ist.OGH 4 Ob 206/08k, 18.11.2008
- Das Fehlen eines Bewertungsausspruchs führt zu einer entsprechenden (allenfalls vom Obersten Gerichtshof aufzutragenden) Ergänzung.OGH 8 Ob 122/08m, 14.10.2008
Alle 14 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Das Berufungsgericht hat es zwar unterlassen auszusprechen, ob der Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR übersteigt. Im Hinblick auf die von den Vorinstanzen festgestellten Werte der übergebenen Sache und die vom Beklagten erbrachten Gegenleistungen kann davon aber zwanglos ausgegangen werden, sodass sich eine Ergänzung der Entscheidung des Berufungsgerichts erübrigt.OGH 6 Ob 153/07d, 13.07.2007
- Der Ausspruch über die Zulässigkeit des Rechtsmittels an den OGH ersetzt den erforderlichen Bewertungsausspruch nach der Rechtsprechung deshalb nicht, weil ein Ausspruch über die Zulässigkeit nur erfolgen kann, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstandes den Schwellenwert des in § 528 Abs 2 Z 1 ZPO genannten Betrages übersteigt.OGH 8 Ob 61/07i, 27.06.2007
- Trotz eines Zulässigkeitsausspruches bleibt nämlich ein Rekurs dort unzulässig, wo ein weitergehender Rechtsmittelausschluss besteht, so etwa dann, wenn - abgesehen von den Fällen des § 502 Abs 5 ZPO - der Entscheidungsgegenstand EUR 4.000,-- nicht übersteigt.OGH 7 Ob 160/02h, 07.08.2002
- Der Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, ersetzt den Bewertungsausspruch nicht.OGH 3 Ob 145/01x, 26.06.2002
- Die Bewertung wird auch nicht dadurch überflüssig, dass das Rekursgericht den Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof uneingeschränkt für zulässig erklärt hat.OGH 3 Ob 86/01w, 11.07.2001
- Die Regel des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO wird von Rechtsprechung und Lehre zutreffend entgegen dem zu engen Wortlaut des § 500 Abs 2 ZPO auch auf den Fall des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ausgedehnt.OGH 3 Ob 251/00h, 25.04.2001
- Wenn schon der Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO die (im allgemeinen bindende) Bewertung nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO nicht ersetzen kann (MietSlg 42520 ua), gilt dies umso mehr bei einem Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der ordentlichen Revision.OGH 1 Ob 1607/94, 29.08.1994
- Grundsätzlich schließt der Ausspruch über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels den Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht in sich.OGH 10 ObS 128/93, 24.08.1993
- In der Zulassung des Rekurses liegt auch der Bewertungsausspruch, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000,-- S übersteigt.OGH 3 Ob 507/93, 17.03.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042429 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 69.
- OGH 6 Ob 44/25a, 26.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 38/24x, 17.12.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 99/23d, 07.07.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
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