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Wann darf ich mit meinem Fall zum Obersten Gerichtshof?

betrifft Parteien, Kläger, Beklagte, Rechtsanwälte
Damit der Oberste Gerichtshof angerufen werden kann, muss das Gericht zweiter Instanz aussprechen, welchen Wert der Streitgegenstand hat. Spricht es nur aus, dass das Rechtsmittel zulässig ist, ersetzt das den Ausspruch über den Wert nicht. An die Zulassung ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden, wohl aber an die Bewertung.

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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 26.03.2025 (69 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1992)

Der Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den OGH, dessen Begründung zwar erkennen lässt, dass das Gericht zweiter Instanz dabei den Zulassungsbereich vor Augen hatte, ersetzt den erforderlichen Bewertungsausspruch deshalb nicht, weil er an sich nur ausgesprochen werden darf, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstandes den im § 500 Abs 2 Z 1 ZPO genannten Schwellenwert übersteigt, und weil der OGH außerdem gemäß § 526 Abs 3 ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels an einen Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO nicht gebunden ist, wohl aber an dessen Bewertungsausspruch.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042429 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 69.

Im Gesetz

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