Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 3 Ob 89/23v
Worum es ging: Zählt es, wenn sich nach dem Beschluss etwas geändert hat?
Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ändert sich die Lage nach der Entscheidung des ersten Gerichts, muss auch das Rechtsmittelgericht und selbst der Oberste Gerichtshof das berücksichtigen, wenn es das Wohl des betroffenen Kindes erfordert.
Rechte aus dem Verhältnis zwischen Eltern und Kind, die einem Elternteil einmal zuerkannt wurden, dürfen nur unter den strengen gesetzlichen Voraussetzungen auf den anderen übertragen werden. Der Maßstab dafür ist nach der heutigen Rechtslage eher noch strenger als früher.
Eine Änderung bei den elterlichen Rechten und Pflichten setzt ein Verhalten voraus, das die Interessen des Kindes gefährdet. Das Gericht darf sie nur anordnen, wenn sie im Interesse des Kindes dringend geboten ist. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen.
Im Obsorgeverfahren steht das Wohl des Kindes im Vordergrund. Deshalb muss das Höchstgericht aktenkundige Entwicklungen berücksichtigen, welche die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern. Das gilt auch dann, wenn sie erst nach den Entscheidungen der Vorinstanzen eingetreten sind.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Hernals, 04.10.2022, 29 Ps 6/22a-46
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 20.03.2023, 43 R 93/23d-68
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.07.2023
Geschäftszahl
3Ob89/23v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen L* L*, geboren am * 2021, in vorläufiger Obsorge seiner Tante Z* L*, Slowakei, über den Revisionsrekurs der Mutter R* L*, vertreten durch Dr. Florian Perschler, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. März 2023, GZ 43 R 93/23d-68, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 4. Oktober 2022, GZ 29 Ps 6/22a-46, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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