Wann wird die Obsorge dem anderen Elternteil übertragen?
günstig für obsorgeberechtigter Elternteil betrifft Mutter, Vater, Kinder
Rechte aus dem Verhältnis zwischen Eltern und Kind, die einem Elternteil einmal zuerkannt wurden, dürfen nur unter den strengen gesetzlichen Voraussetzungen auf den anderen übertragen werden. Der Maßstab dafür ist nach der heutigen Rechtslage eher noch strenger als früher.
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 24.02.2026 (95 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Das Fehlen einer dem § 142 Abs 2 ABGB aF entsprechenden Bestimmung im neuen Gesetz stellt klar, dass die einmal einem Elternteil zuerkannten rein persönlichen Rechte aus dem Elternverhältnis und Kindschaftsverhältnis nur dann auf den anderen übertragen werden dürfen, wenn die Voraussetzungen des § 176 Abs 1 ABGB nF vorliegen; es ist eher ein noch strengerer Maßstab als bisher anzulegen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es müssen insbesondere zu den Fragen der Erziehungsfähigkeit und des Gesundheitszustands (hier) der Mutter sowie zur Betreuungs- und Gefährdungssituation für das Kind konkrete Feststellungen getroffen werden, die eine verlässliche Beurteilung zur aktuellen und zur erwartbaren Kindeswohlgefährdung zulassen.OGH 6 Ob 202/25m, 24.02.2026
- Hier: § 185 Abs 1 und 2 ABGB.OGH 7 Ob 213/18a, 19.12.2018
- § 181 ABGB idF KindNamRÄG 2013 blieb inhaltlich gegenüber § 176 ABGB idF vor dem KindNamRÄG 2013 unverändert.OGH 8 Ob 48/14p, 26.06.2014
- Eine Änderung der Obsorgeverhältnisse darf nur als äußerste Notmaßnahme unter Anlegung eines strengen Maßstabs und nur insoweit angeordnet werden, als dies zur Abwendung einer drohenden Gefährdung notwendig ist.OGH 8 Ob 48/14p, 26.06.2014
- Diese Grundsätze gelten für den Anwendungsbereich des § 176 Abs 1 ABGB ebenso wie für die Interimskompetenz des Jugendwohlfahrtsträgers nach § 215 Abs 1 zweiter Satz ABGB, wenn im Bereich von Pflege und Erziehung Gefahr im Verzug ist.OGH 1 Ob 4/12p, 24.05.2012
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- Eine Änderung der Obsorge darf nur angeordnet werden, wenn sie im Interesse des Kindes dringend geboten ist, wobei grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen ist.OGH 3 Ob 155/11g, 08.11.2011
- Die Entziehung der Obsorge ist demnach nur dann geboten, wenn der das Kind betreuende Elternteil seine Erziehungspflichten vernachlässigt, seine Erziehungsgewalt missbraucht oder den Erziehungsaufgaben nicht gewachsen ist. Ob dies zutrifft, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.OGH 9 Ob 54/10x, 22.12.2010
- Die Zuteilung der Obsorge gegen den Willen eines mündigen Minderjährigen ist abzulehnen, sofern der Richter zur Überzeugung gelangt, dass dieser Widerstand auf dessen eigenständiger Willensbildung beruht, nicht auf eine "Präparierung" durch den anderen Elternteil zurückzuführen ist und auch sonst keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen.OGH 1 Ob 172/01b, 27.11.2001
- Hier: Eine die Übertragung der Obsorge auf den Vater rechtfertigende Gefährdung des Kindeswohls liegt dabei schon darin, dass nach eingetretener wichtiger Änderung der Verhältnisse - nämlich des dringenden Wunsches der Minderjährigen, zukünftig auf Dauer im Haushalt des Vaters wohnen zu wollen - die bisher obsorgeberechtigte Mutter einem einvernehmlichen Vorgehen der Eltern in diese Richtung nicht zugestimmt hat.OGH 4 Ob 186/01h, 12.09.2001
- Die Entziehung der Obsorge darf nur als äußerste Notmaßnahme unter Anlegung eines strengen Maßstabs angeordnet werden. Das Gericht kann auch die aus der Obsorge erfließenden Befugnisse der Eltern unter den Voraussetzungen des § 176 Abs 1 ABGB zum Wohl des Kindes einschränken.OGH 1 Ob 218/98k, 25.08.1998
- Kein Wechsel der Pflegeverhältnisse und Erziehungsverhältnisse wenn keine sicheren Prognosen über den Einfluss eines Obsorgewechsels vorliegen (vierzehnjähriger, der durch die Rückholaktion seiner Mutter massiv irritiert wurde und selbst einen Wechsel des Pflegeplatzes zum Vater anstrebt).OGH 5 Ob 513/95, 16.05.1995
- Auch im Fall der Entziehung oder Einschränkung der elterlichen Obsorge ist dem Kindeswunsch nicht immer Rechnung zu tragen.OGH 4 Ob 1625/92, 15.12.1992
- Die Änderung der Obsorgeverhältnisse darf nur als äußerste Notmaßnahme angeordnet werden.OGH 1 Ob 580/92, 09.06.1992
- Ein Wechsel des Pflegeortes, der stets ein Herausreißen des Kindes aus der gewohnten Umgebung bedeutet und ihm erspart bleiben soll, soll nur ausnahmsweise angeordnet werden, wenn dies wegen einer Änderung der Verhältnisse im Interesse des Kindes notwendig ist.OGH 7 Ob 568/90, 05.04.1990
- Aus der Willensäußerung eines siebzehnjährigen, zu seiner Mutter ziehen zu wollen, ergibt sich hier kein Umstand, der eine Gefährdung seines Wohles erkennen lässt, falls er dennoch weiterhin in der Obsorge seines Vaters bleibt.OGH 7 Ob 605/90, 22.03.1990
- Hier: Wegen geänderter Verhältnisse, zumindest aber wegen Gefährdung des Kindeswohls, kann jederzeit ein Antrag auf Abänderung der getroffenen Regelung gestellt werden.OGH 8 Ob 511/90, 25.01.1990
- Wenn eine Gefährdung der Interessen des Kindes dies erfordert.OGH 3 Ob 641/81, 27.01.1982
- Es müssen besonders wichtige, die Änderung rechtfertigende Gründe vorliegen.OGH 7 Ob 797/91, 10.12.1981
- Keine offenbare Gesetzwidrigkeit dieser Rechtsansicht.OGH 6 Ob 610/80, 21.05.1980
- Geringfügige Vorteile für das Kind bei Unterbringung beim anderen Elternteil reichen nicht aus.OGH 7 Ob 680/79, 30.08.1979
- § 176 Abs 1 nF ABGB oder § 29 JWG.OGH 7 Ob 772/78, 11.01.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047841 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 95.
- OGH 6 Ob 202/25m, 24.02.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 145/24w, 30.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 89/23v, 19.07.2023, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 45/23w, 28.06.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 191/22g, 08.11.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 142 · Rechtsnachfolge in Abstammungsangelegenheiten
- ABGB § 176 · Deliktsfähigkeit des Kindes
- ABGB § 177 · Obsorge der Eltern
- ABGB § 215 · Allgemeine Grundsätze
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