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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 03.08.2023 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 8 ObA 24/23x

Worum es ging: Wie lange kann ich auf die Fortsetzung meines Arbeitsverhältnisses bestehen?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wenn Sie darauf bestehen, dass Ihr Arbeitsverhältnis weiterläuft, müssen Sie zur Arbeit bereit sein. Diesen Anspruch können Sie aber nicht zeitlich unbegrenzt geltend machen.

Ihr Arbeitsverhältnis kann auch dann als durchgehend gelten, wenn zwischen dem Ende des einen und dem Beginn des nächsten nur eine verhältnismäßig kurze Zeit liegt. Zusätzlich müssen die Umstände zeigen, dass die beiden Arbeitsverhältnisse sachlich zusammengehören. Dann werden die Zeiten zusammengerechnet.

Zwei Arbeitsverhältnisse müssen nicht nahtlos aneinander anschließen, damit die Zeiten zusammengezählt werden. Ist die Unterbrechung aber deutlich länger, als etwa Betriebsferien dauern, werden die Zeiten nicht mehr zusammengerechnet. Eine zu lange Pause schneidet die frühere Dienstzeit also ab.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AngG Art. 1 § 23 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

31 Absätze, 7.622 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

03.08.2023

Geschäftszahl

8ObA24/23x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter KR Thomas Schaden (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Alexander Leitner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Maga. B*, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17–19, wegen 34.025,47 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 30.000,67 EUR brutto sA), gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits-

und Sozialrechtssachen vom 14. Februar 2023, GZ 6 Ra 54/22s-25, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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