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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.08.2023 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 87/23i

Worum es ging: Kann ich es bekämpfen, wenn das Urteil aufgehoben und neu verhandelt wird?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hebt das Berufungsgericht das Urteil auf und schickt die Sache an die erste Instanz zurück, können Sie das nur bekämpfen, wenn das Gericht ausdrücklich ausgesprochen hat, dass ein Rechtsmittel zulässig ist. Fehlt dieser Ausspruch, ist die Entscheidung nicht anfechtbar.

Hat das Berufungsgericht bei einem Aufhebungsbeschluss nicht ausgesprochen, dass ein Rechtsmittel zulässig ist, dann ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel ausgeschlossen. Sie können die Entscheidung dann nicht bekämpfen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510 ZPO § 519

Entscheidungstext

32 Absätze, 7.804 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.08.2023

Geschäftszahl

5Ob87/23i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Mario Petutschnig, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagte Partei W* GmbH, *, vertreten durch Dr. Bernhard Hundegger Rechtsanwalt GmbH in Villach, und deren Nebenintervenientin P* GmbH, *, vertreten durch Dr. Costantino De Nicolò, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, wegen Leistung und Feststellung, über die außerordentliche Revision der Nebenintervenientin gegen das Teilurteil und den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 23. März 2023, GZ 4 R 196/22h-155, mit dem das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 14. September 2022, GZ 29 Cg 104/16m-150, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der in der außerordentlichen Revision enthaltene Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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