Kann ich es bekämpfen, wenn das Urteil aufgehoben und neu verhandelt wird?
betrifft Kläger, Beklagter, Verfahrensbeteiligte
Hebt das Berufungsgericht das Urteil auf und schickt die Sache an die erste Instanz zurück, können Sie das nur bekämpfen, wenn das Gericht ausdrücklich ausgesprochen hat, dass ein Rechtsmittel zulässig ist. Fehlt dieser Ausspruch, ist die Entscheidung nicht anfechtbar.
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 18.03.2026 (84 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist gegen berufungsgerichtliche Beschlüsse, soweit dadurch das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, der Rekurs an den OGH nur zulässig, wenn das Berufungsgericht dies ausgesprochen hat. Durch diese Formulierung wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Zulässigkeit des Rekurses gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss an einen ausdrücklichen Zulassungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz gebunden ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- In einem solchen Fall ist auch eine außerordentliche Revision (als Rechtsmittel nur gegen ein Berufungsurteil) ausgeschlossen.OGH 1 Ob 228/17m, 30.01.2018
- Auch kein „außerordentlicher Rekurs“ in einem solchen Fall.OGH 2 Ob 53/13b, 13.02.2014
- Fehlt ein derartiger Ausspruch, hat dies gemäß § 526 Abs 2 ZPO zur sofortigen Verwerfung eines dennoch erhobenen Rechtsmittels zu führen, ohne dass dem Prozessgegner Gelegenheit zu einer Rechtsmittelbeantwortung zu geben wäre.OGH 5 Ob 185/03x, 07.10.2003
- Selbst bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO.OGH 1 Ob 266/98v, 24.11.1998
- § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist gemäß § 2 ASGG auch im arbeitsgerichtlichen und sozialgerichtlichen Verfahren anzuwenden.OGH 9 ObA 258/98a, 07.10.1998
Alle 10 Ergänzungen anzeigen
- Der OGH ist daher nicht auf jene Rechtsfragen beschränkt, die das Berufungsgericht zur Begründung seines Ausspruches angeführt hat (JUS 9, 13). Macht das Rechtsmittel dann aber nur solche Gründe geltend, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, dann ist der Rekurs trotz der Zulässigerklärung durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen.OGH 8 Ob 2/95, 11.05.1995
- Mangels eines Ausspruches gemäß § 519 Abs 1 Z 2 und Abs 2 erster Satz ZPO ist ein Aufhebungsbeschluss nicht - und zwar auch nicht mittels außerordentlichen Rechtsmitteln - bekämpfbar.OGH 1 Ob 652/92, 15.12.1992
- Wenn der Entscheidungsgegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht, hat das Berufungsgericht in seinen Aufhebungsbeschluss einen Ausspruch im Sinne des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO aufzunehmen.OGH 4 Ob 27/92, 28.04.1992
- Auch eine Rekursbeantwortung ist unzulässig.OGH 8 Ob 520/92, 12.03.1992
- Die von Fasching, LB 2. Auflage RdZ 1884 vertretene Ansicht, ein außerordentlicher Rekurs erscheine im Fall der Unterlassung eines Zulassungsausspruches durch das Berufungsgericht "vertretbar", hat der OGH unter Hinweis auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut und die klare Absicht des Gesetzgebers bereits abgelehnt (RZ 1992/18).OGH 4 Ob 25/92, 10.03.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043880 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 84.
- OGH 6 Ob 60/25d, 18.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 158/25v, 23.02.2026, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 162/24y, 15.10.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 92/24a, 03.09.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 28/24t, 28.05.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 223/23i, 19.12.2023, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 87/23i, 17.08.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 57/23b, 04.07.2023, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 72/23d, 23.05.2023, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 21/23w, 16.05.2023, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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