Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 10 Ob 24/23m
Worum es ging: Prüft das Gericht selbst, ob jemand Flüchtling ist?
Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Auch wenn eine Behörde bereits festgestellt hat, dass jemand Flüchtling ist, darf das Gericht diese Frage für seine eigene Entscheidung selbständig beurteilen; die Feststellung der Behörde wirkt dabei als sehr starkes Indiz. Der Oberste Gerichtshof hat diese Regel 2025 in einer Entscheidung nicht mehr angewendet, weshalb unsicher ist, ob sie heute noch gilt.
Nein. Hat eine Behörde die Flüchtlingseigenschaft festgestellt, ist das für das Gericht zwar ein sehr starkes Indiz, und bei einer erst kurz zurückliegenden Feststellung prüft es meist nicht noch einmal selbst. Anders ist es, wenn seither viel Zeit vergangen ist und sich die Verhältnisse im Heimatstaat wesentlich geändert haben. Der Oberste Gerichtshof hat diese Regel 2025 nicht mehr angewendet, weshalb unsicher ist, ob sie heute noch gilt.
Menschen mit subsidiärem Schutz stehen im Wesentlichen so da wie anerkannte Flüchtlinge. Sie werden deshalb auch beim Unterhaltsvorschuss gleich behandelt. Wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, besteht ein Anspruch auf Vorschuss.
Nein, in dieser Lage nicht. Lebte das Kind schon lange vor Kriegsausbruch in Österreich und hat es einen aufrechten Aufenthaltstitel, besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss allein wegen des Kriegs im Heimatstaat. Anders wäre es, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Rückkehrabsicht bestanden hätten.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Hietzing, 05.10.2022, 32 Pu 43/21g-9
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 10.02.2023, 43 R 491/22g-24
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.08.2023
Geschäftszahl
10Ob24/23m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr. Faber und die Hofräte Mag. Schober und Dr. Annerl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Kindes V*, geboren * 2010, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Kinder- und Jugendhilfe, Rechtsvertretung Bezirke 13, 14, 15, 1150 Wien, Gasgasse 8–10/Stiege 1/3. Stock), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Kindes gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 10. Februar 2023, GZ 43 R 491/22g-24, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 5. Oktober 2022, GZ 32 Pu 43/21g-9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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