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Bekommt mein Kind Unterhaltsvorschuss, weil im Heimatland Krieg herrscht?

günstig für Staat betrifft Kinder, Obsorgeberechtigte, Drittstaatsangehörige, Gerichte
Nein, in dieser Lage nicht. Lebte das Kind schon lange vor Kriegsausbruch in Österreich und hat es einen aufrechten Aufenthaltstitel, besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss allein wegen des Kriegs im Heimatstaat. Anders wäre es, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Rückkehrabsicht bestanden hätten.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2023, zuletzt bestätigt am 22.08.2023 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2023)

Ein minderjähriges Kind mit Staatsangehörigkeit eines Staates, in dem derzeit Krieg herrscht, hat keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse gemäß § 2 Abs 1 UVG, wenn es seinen Wohnsitz bereits lange vor Kriegsausbruch in Österreich hatte und es im Beurteilungszeitpunkt über einen aufrechten Aufenthaltstitel nach § 8 Abs 1 Z 2, § 41a NAG („Rot-Weiß-Rot-Karte plus“) verfügt, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für eine Rückkehrabsicht in das im Kriegszustand befindliche Heimatland bestanden hätten.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0134500 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

UVG §2 Abs1; NAG §8 Abs1 Z2; NAG §41a

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