Muss das Gericht den Asylbescheid ohne Weiteres übernehmen?
betrifft Asylberechtigte, Kinder, Unterhaltsberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte
Nein. Hat eine Behörde die Flüchtlingseigenschaft festgestellt, ist das für das Gericht zwar ein sehr starkes Indiz, und bei einer erst kurz zurückliegenden Feststellung prüft es meist nicht noch einmal selbst. Anders ist es, wenn seither viel Zeit vergangen ist und sich die Verhältnisse im Heimatstaat wesentlich geändert haben. Der Oberste Gerichtshof hat diese Regel 2025 nicht mehr angewendet, weshalb unsicher ist, ob sie heute noch gilt.
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Vorsicht, diese Regel ist nicht mehr sicher.
Der OGH hat in einer späteren Entscheidung anders entschieden:
OGH 10 Ob 3/25a, 11.02.2025 Lesen Sie diese Entscheidung, bevor Sie sich auf die Regel verlassen.
Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 11.02.2025 (26 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Verwaltungsverfahren kommt zwar stärkste Indizwirkung zu, nimmt dem Gericht aber nicht die Möglichkeit selbständiger Vorfragenprüfung. Liegt eine solche Feststellung, die ja nach Abführung eines formellen Verwaltungsverfahrens mit der Möglichkeit der Anfechtung im Instanzenzug getroffen wird, erst kurze Zeit vor der gerichtlichen Entscheidung, in der die Flüchtlingseigenschaft Vorfrage darstellt, wird das Gericht in der Regel von einer weiteren selbständigen Prüfung mangels gegenteiliger Anhaltspunkte absehen können. Dies ist aber anders, wenn seit der Feststellung schon ein geraumer Zeitraum verstrichen ist und sich die Verhältnisse im Heimatstaat des Flüchtlings wesentlich geändert haben.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Minderjährige sind weder österreichische Staatsbürger noch staatenlos, ihnen wurde aber der Status von Asylberechtigten zuerkannt.OGH 10 Ob 3/25a, 11.02.2025
- Der Umstand, dass das Kind und der Vater, von dem das Kind seine Flüchtlingseigenschaft ableitet, nicht die Staatsangehörigkeit desselben Staats besitzen oder das Kind Staatsangehöriger eines Staats ist, in dem ihm keine Verfolgung im Sinn des § 3 AsylG droht, ist dabei nicht relevant, weil dem Gesetz eine solche Einschränkung nicht zu entnehmen ist und es auf das Vorliegen individueller Fluchtgründe des Kindes eben nicht ankommen soll. Die Staatsangehörigkeit des Familienangehörigen würde der Ableitung der Flüchtlingseigenschaft vom Vater vielmehr nur entgegen stehen, wenn das Kind EWR-Bürger oder Schweizer Bürger wäre (§ 34 Abs 6 Z 1 AsylG).OGH 10 Ob 45/24a, 17.12.2024
- Hier: Kind mit brasilianischer Staatsangehörigkeit leitet Flüchtlingseigenschaft vom Vater mit syrischer Staatsangehörigkeit ab.OGH 10 Ob 45/24a, 17.12.2024
- Nach § 8 Abs 4 AsylG ist die Aufenthaltsberechtigung subsidiär schutzberechtigter Personen (nur) im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen zu verlängern. Daher entfaltet auch der Bescheid über die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs 4 AsylG eine gewisse Indizwirkung für das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen des subsidiären Schutzes.OGH 10 Ob 57/23i, 13.08.2024
- Hier: Ukrainischer Minderjähriger, dem aufgrund des langen Wohnsitzes in Österreich vor Kriegsausbruch (ohne konkrete Rückkehrabsicht) und des aufrechten Aufenthaltstitels keine Flüchtlingseigenschaft oder gleichgestellter Status zukommt und sohin kein Unterhaltsvorschuss zusteht.OGH 10 Ob 24/23m, 22.08.2023
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- Hier: Zeitraum zwischen Entscheidung über den Vorschussantrag und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Vaters bzw davon abgeleitet des Kindes durch BFA weniger als zwei Jahre bzw ein Jahr, daher Absehen von einer selbständigen Prüfung nicht korrekturbedürftig.OGH 10 Ob 3/23y, 21.02.2023
- Die Frage, ob die im Verwaltungsverfahren getroffene deklarative Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Kindes eine eigenständige Prüfung entbehrlich macht, hängt von zwei Faktoren ab, nämlich (primär) von der seither vergangenen Zeit aber auch davon, ob Anhaltspunkte für das Fortbestehen oder – aufgrund geänderter Verhältnisse – den Wegfall der Flüchtlingseigenschaft vorliegen. Das Ergebnis dieser Beurteilung ist notwendigerweise von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls geprägt und daher in der Regel keinen allgemeinen Aussagen zugänglich.OGH 10 Ob 3/23y, 21.02.2023
- Bei Prüfung der Flüchtlingseigenschaft von Kindern, denen Asylstatus im Familienverfahren nach § 34 Abs 2 AsylG 2005 zuerkannt wurde, kommt es darauf an, ob entweder beim Kind oder bei einem Elternteil, von dem es seine Flüchtlingseigenschaft ableitet, konkrete Fluchtgründe vorliegen. Der Umstand, dass das Kind nicht im gemeinsamen Haushalt mit diesem Elternteil lebt, ist nicht relevant.OGH 10 Ob 3/23y, 21.02.2023
- Die Flüchtlingseigenschaft ist nicht vom Vorliegen der (bloß deklarativen) Feststellung durch eine Behörde abhängig, sondern ergibt sich unmittelbar aus Art 1 A Z 2 der GFK.OGH 10 Ob 3/23y, 21.02.2023
- Hier: Ein Antrag auf Weitergewährung ist gemäß § 18 Abs 1 UVG an weniger strenge Voraussetzungen geknüpft als die Erstgewährung. Das Gericht ist im Weitergewährungsverfahren nicht berechtigt, den ursprünglichen Gewährungsbeschluss zu überprüfen. Vgl auch RS0122248.OGH 10 Ob 31/22i, 13.09.2022
- Hier: Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft im Familienverfahren nach § 34 Abs 2 AsylG 2005 für die Gleichstellung nach § 2 Abs 1 UVG.OGH 10 Ob 18/22b, 13.09.2022
- Hier: Verfahren nach dem UVG.OGH 10 Ob 55/20s, 19.01.2021
- Hier: Verfahren nach dem UVG.OGH 10 Ob 52/20z, 15.12.2020
- Fluchtgründe sind individuell und konkret personenbezogen zu prüfen.OGH 10 Ob 30/20i, 13.10.2020
- Das Ende der Gültigkeitsdauer eines Konventionsreisepasses hat für sich genommen keine Auswirkungen auf den Status als Asylberechtigter und damit auf die Flüchtlingseigenschaft.OGH 10 Ob 11/20w, 01.09.2020
- Das Gericht kann demnach auch die Vorfrage „des Abbruchs der Beziehungen zum Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen“ (§ 9 Abs 3 IPRG) selbständig beurteilen.OGH 10 Ob 28/18t, 13.09.2018
- Dies gilt auch im Fall des im Unterhaltsvorschussrecht relevanten Status eines/r „subsidiär Schutzberechtigten“ iSd § 8 Abs 1 AsylG.OGH 10 Ob 4/13f, 26.02.2013
- Die Flüchtlingseigenschaft ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vom Gericht jeweils selbständig zu prüfen. Der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Verwaltungsverfahren kommt zwar stärkste Indizwirkung zu, nimmt dem Gericht aber nicht die Möglichkeit selbständiger Vorfragenprüfung. Von einer weiteren selbständigen Prüfung wird das Gericht aber in der Regel mangels gegenteiliger Anhaltspunkte dann absehen können, wenn das Verfahren über die Asylgewährung erst kurze Zeit vor der gerichtlichen Entscheidung ergangen ist.OGH 10 Ob 4/13f, 26.02.2013
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110397 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 26.
- OGH 10 Ob 3/25a, 11.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 42/24k, 14.01.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 45/24a, 17.12.2024, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 57/23i, 13.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 1/24f, 16.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 24/23m, 22.08.2023, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 18/22b, 13.09.2022, Fall aus Salzburg
- OGH 10 Ob 31/22i, 13.09.2022, Fall aus Wien
Genannte Normen
AsylG 2005 §34 Abs2; UVG §2 Abs1; IPRG §9; IPRG §53; Flüchtlingskonvention Art1 AbschnC.5; Flüchtlingskonvention Art12; AsylG 2005 §8
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