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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.09.2023 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 2 Ob 126/23b

Worum es ging: Bekomme ich Schmerzengeld, wenn ein naher Angehöriger getötet wird?

Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja, wenn Sie dadurch selbst eine seelische Erkrankung mit Krankheitswert erleiden und das Ereignis typischerweise geeignet war, einen solchen Schock auszulösen. Das kommt bei der Tötung und bei schwersten Verletzungen naher Angehöriger in Betracht; ob Sie den Unfall miterlebt oder nur die Nachricht erhalten haben, macht keinen Unterschied. Wie nahe die Beziehung war, bestimmt die Höhe; eine bloße Freundschaft reicht nicht aus.

Entscheidet ein Gericht über etwas, wofür es nach der Aufgabenverteilung zwischen den Instanzen nicht zuständig ist, ist diese Entscheidung aufzuheben. Sie hat keinen Bestand.

Nahe Angehörige eines Getöteten bekommen Schmerzengeld, wenn sie durch den Vorfall selbst krank werden. Dazu zählen Ehegatten, Lebensgefährten und nahe Verwandte, unter Umständen auch ein Stiefvater, der die Vaterrolle übernommen hat. Eine bloße Freundschaft genügt nicht, mag sie noch so eng gewesen sein.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1325 ABGB § 137 ASVG § 123 ZPO § 52

Entscheidungstext

53 Absätze, 19.072 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.09.2023

Geschäftszahl

2Ob126/23b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Dr. Günther Millner und Dr. Marisa Schamesberger, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. A*, und 2. A*, beide vertreten durch Peissl & Partner Rechtsanwälte OG in Köflach, wegen 19.428,93 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 13. April 2023, GZ 5 R 165/22g-18, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Teilzwischenurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 22. September 2022, GZ 13 Cg 23/22y-14, abgeändert wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

1. Aus Anlass der Revision wird das Urteil des Berufungsgerichts im Umfang der Abweisung des Feststellungsbegehrens als nichtig aufgehoben.

2. Im Übrigen wird der Revision Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichts wird in seinem Ausspruch über das Leistungsbegehren dahin abgeändert, dass das Teilzwischenurteil des Erstgerichts mit der Maßgabe wiederhergestellt wird, dass dessen Spruchpunkt 1. folgendermaßen zu lauten hat:

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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