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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.09.2023

OGH 1 Nc 86/23x

Worum es ging: Kann ein Verfahren nur teilweise unterbrochen werden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Stützen Sie ein einziges Begehren auf mehrere voneinander getrennte Sachverhalte, kann das Gericht das Verfahren nur für einen dieser Gründe unterbrechen. Für den anderen Grund läuft das Verfahren weiter.

Ein anderes Gericht kann erst bestimmt werden, wenn das Verfahren bereits eingeleitet ist. Dafür genügt eine Klage, eine ausdrücklich als Amtshaftungsklage bezeichnete Eingabe, ein Antrag auf Verfahrenshilfe oder ein eingeleitetes Vorverfahren. Ist noch gar nichts eingebracht, ist eine Übertragung nicht möglich.

Machen Sie einen einheitlichen Schaden geltend und betrifft das vorgeworfene Verhalten mehrere Gerichtssprengel, ist jedes Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung ebenfalls stattgefunden hat. Sie haben unter diesen Gerichten die Wahl.

Zitierte Paragrafen

JN § 102 ZPO § 227

Entscheidungstext

24 Absätze, 5.730 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.09.2023

Geschäftszahl

1Nc86/23x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 33 Cg 15/23b anhängigen Rechtssache der klagenden Partei H* H*, vertreten durch Fabian Paulista, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 13.129,07 EUR sA, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zurückgestellt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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