ZPO § 227
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nein. Neben einer gerichtlichen Aufkündigung dürfen Sie nicht hilfsweise auch die Räumung wegen Benützung ohne Vertrag verlangen. Wurde darüber aber ohne Widerspruch verhandelt und gemeinsam mit der Kündigung entschieden, können Sie diesen Mangel im Berufungsverfahren nicht mehr aufgreifen.
Ja. Der Vertrag über eine Reiseveranstaltung ist ein mit einer Geschäftsbesorgung verbundener Werkvertrag; wegen der einheitlichen Buchung lässt sich Ihre Bestellung nicht in einzelne Reiseleistungen zerlegen. Ansprüche daraus stehen deshalb rechtlich und tatsächlich miteinander in Zusammenhang.
Übertragen mehrere Geschädigte gleichartige Ersatzansprüche an einen Verband, der sie gemeinsam einklagt, bleibt jeder Anspruch dennoch ein eigener. Sie verschmelzen nicht zu einem einzigen Anspruch.
Ja. Stammen Ihre Forderungen aus demselben Vertrag oder aus derselben Gesetzesbestimmung, hängen sie rechtlich zusammen und werden zusammengerechnet. Auch ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang spricht in der Regel dafür. Bloß gleichartige Verträge genügen dagegen nicht.
Ja. Stehen mehrere Forderungen sachlich oder rechtlich miteinander in Zusammenhang, dürfen Sie sie gemeinsam in einer Klage einbringen. Das gilt sogar dann, wenn das angerufene Gericht für eine der Forderungen für sich allein nicht zuständig wäre.
Ja, wenn die einzelnen Ansprüche sachlich oder rechtlich zusammenhängen, etwa weil sie aus demselben Vertrag stammen. Zusammengezählt wird aber nur, worüber das Berufungsgericht auch tatsächlich entschieden hat. Hängen die Ansprüche nicht zusammen, wird für jeden getrennt beurteilt, ob Sie noch weiter gehen können.
Ja. Stützen Sie Ihre Klage auf mehrere zeitlich, sachlich und räumlich getrennte Eingriffe, kann jeder Anspruch ein eigenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben. Dann hängen die Ansprüche nicht zusammen und werden einzeln beurteilt, nicht zusammengerechnet.
Zusammengerechnet wird, wenn keine Ihrer Forderungen ohne die andere bestehen kann oder wenn sie aus derselben Tatsache oder demselben Rechtsgrund entstanden sind. Für den rechtlichen Zusammenhang müssen sie aus derselben Gesetzesstelle stammen und wirtschaftlich unmittelbar zusammenhängen.
Nein. Erbringen Sie mehrere gleichartige Leistungen aufgrund verschiedener Aufträge, werden diese Forderungen für den Streitwert nicht zusammengerechnet. Daran ändert auch eine ständige Geschäftsverbindung mit immer denselben Geschäftsbedingungen nichts.
Wenn gegen Sie bereits ein vollstreckbarer Titel besteht, müssen Sie nicht abwarten, bis die Gegenseite die Zwangsvollstreckung betreibt. Sie dürfen schon vorher gerichtlich feststellen lassen, dass die Forderung nicht besteht. Ein späterer langer Einwendungsprozess ist Ihnen nicht zumutbar.
Machen Sie in einer Klage mehrere Schadenersatzansprüche geltend, muss jeder einzelne davon mit einem eigenen Betrag angeführt und näher beschrieben sein. Kürzt das Gericht etwa das Schmerzengeld, können Sie den Abstrich nicht einfach als weiteren Verdienstentgang zugesprochen bekommen.
Sie dürfen neben Ihrem Hauptbegehren ein weiteres Begehren für den Fall stellen, dass das erste nicht durchdringt, und dasselbe gilt für die Begründung. Haupt- und Hilfsvariante dürfen sogar auf Sachverhalte gestützt werden, die einander ausschließen.
Haben Sie in einer Klage Ansprüche verbunden, über die in verschiedenen Verfahrensarten zu verhandeln ist, trennt das Gericht die Verfahren von sich aus. Danach laufen sie weiter, als hätten Sie mehrere Klagen eingebracht. Das wirkt sich auch auf die Zuteilung im Gericht und auf die Gebühren aus.
Ja. Stützen Sie ein einziges Begehren auf mehrere voneinander getrennte Sachverhalte, kann das Gericht das Verfahren nur für einen dieser Gründe unterbrechen. Für den anderen Grund läuft das Verfahren weiter.
Ja. Selbst wenn die Verbindung mehrerer Ansprüche in einer Klage unzulässig wäre, ist das nur ein Formfehler, den Sie verbessern können, solange dasselbe Gericht für alle Ansprüche zuständig ist. Nach Beginn der gemeinsamen Verhandlung kann dieser Formfehler überhaupt nicht mehr aufgegriffen werden.
Nein. Machen Sie mehrere Ansprüche in einer Klage geltend und ist das Gericht nur für einen Teil davon zuständig, wird die Klage nicht zur Gänze zurückgewiesen. Das Gericht weist von sich aus nur jene Ansprüche zurück, für die es nicht zuständig ist, und führt das Verfahren über den Rest weiter.
Zuerst muss geklärt werden, welcher Staatsgewalt jeder einzelne Vorwurf zuzurechnen ist, und bei Gerichten, ob es um Höchstgerichte oder um Unterinstanzen geht. Erst dann steht fest, ob das angerufene Gericht für alle Vorwürfe zuständig ist. Reicht seine Zuständigkeit für einzelne Vorwürfe nicht, wird die Klage insoweit zurückgewiesen.