Wann kann ein anderes Gericht für meine Amtshaftungssache bestimmt werden?
betrifft Kläger, Antragsteller, Geschädigte
Ein anderes Gericht kann erst bestimmt werden, wenn das Verfahren bereits eingeleitet ist. Dafür genügt eine Klage, eine ausdrücklich als Amtshaftungsklage bezeichnete Eingabe, ein Antrag auf Verfahrenshilfe oder ein eingeleitetes Vorverfahren. Ist noch gar nichts eingebracht, ist eine Übertragung nicht möglich.
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 15.04.2026 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Voraussetzung für die notwendige Delegierung (Delegation) nach § 9 Abs 4 AHG ist die Einleitung des Verfahrens durch eine beim nach § 9 Abs 1 AHG zuständigen Gericht eingebrachte Klage, zumindest aber durch eine ausdrücklich als Amtshaftungsklage bezeichnete, gleichwohl noch verbesserungsbedürftige Eingabe, durch einen Verfahrenshilfeantrag zur Einleitung eines Amtshaftungsverfahrens oder überhaupt durch Einleitung eines Vorverfahrens. Ein noch gar nicht beim zuständigen Gericht eingeleitetes Verfahren entzieht sich aber - anderes als etwa im Fall einer Ordination - einer Delegierung an ein anderes Gericht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ebenso wenig jene für eine objektive Klagenhäufung nach § 227 Abs 1 ZPO.OGH 1 Nc 86/23x, 25.09.2023
- Liegt kein einheitlicher Schaden vor und wird ein Teil der Klageansprüche auch auf ein außerhalb des Sprengels des angerufenen Erstgerichts gesetztes Organverhalten gestützt, liegen die Voraussetzungen für eine Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG nicht vor.OGH 1 Nc 86/23x, 25.09.2023
- Diese Grundsätze sind auch auf die Erledigung eines Delegierungsantrags zur Entscheidung über einen reinen Verfahrenshilfeantrag zwecks Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens anzuwenden.OGH 1 N 3/02, 23.08.2002
- Die Delegierung hat auch im Falle verbesserungsbedürftiger, jedoch als Amtshaftungsklage erkennbarer Eingaben sowie bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 ZPO zu erfolgen.OGH 1 Nd 7/02, 05.03.2002
- Der Antrag auf Bestimmung eines Gerichts gemäß § 9 Abs 4 AHG setzt die Einleitung des Verfahrens durch eine bei dem nach § 9 Abs 1 AHG zuständigen Gericht eingebrachte Klage voraus, so dass sich ein noch gar nicht beim zuständigen Gericht eingeleitetes Verfahren der Delegierung an ein anderes Gericht entzieht.OGH 1 Nd 6/01, 15.03.2001
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- Die Bestimmung eines Gerichts gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache gemäß § 9 Abs 4 AHG findet auch bei verbesserungsbedürftigen Eingaben statt, nach deren Inhalt ein Amtshaftungsverfahren angestrebt wird.OGH 1 Nd 26/00, 18.08.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108886 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 23.
- OGH 1 Nc 27/26z, 15.04.2026
- OGH 1 Nc 6/25k, 11.03.2025
- OGH 1 Nc 16/24d, 26.06.2024
- OGH 1 Nc 86/23x, 25.09.2023
Genannte Normen
AHG §9 Abs4
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