Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 9 Ob 110/22z
Worum es ging: Muss ich für meine Eltern zahlen, wenn sie Hilfe brauchen?
Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nur dann, wenn Ihre Eltern nicht imstande sind, sich selbst zu erhalten. Das ist der Fall, wenn sie die ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse nicht mehr decken können. Eine Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber den Eltern ist eher die Ausnahme.
Nein, nicht zulasten Ihres eigenen angemessenen Unterhalts. Als Nachkomme müssen Sie Eltern oder Großeltern nur so weit Unterhalt leisten, dass Ihr eigener angemessener Unterhalt nicht gefährdet ist. Auch Ihre übrigen Sorgepflichten sind dabei zu berücksichtigen.
Schulden Sie einem Vorfahren, etwa einem Elternteil, Unterhalt, ist der angemessene Unterhalt zu leisten. Es genügt nicht, nur das Notdürftigste abzudecken.
Nein. Gibt es mehrere Nachkommen, schulden sie den Unterhalt anteilig nach ihren Kräften. Jeder trägt also nur den Teil, der seiner Leistungsfähigkeit entspricht.
Das entscheidet sich immer nach dem einzelnen Fall. Abzuwägen sind vor allem, wie lange die Pflicht verletzt wurde, wie sich der Unterhaltspflichtige bisher verhalten hat und aus welchen Gründen er nicht gezahlt hat. Eine allgemeine Grenze gibt es dafür nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Innsbruck, 22.04.2022, 3 FAM 48/21v
- Landesgericht Innsbruck als Rekursgericht, 27.09.2022, 55 R 30/22y-28
Zitierte Paragrafen
ABGB § 143 ABGB § 231 ABGB § 234 AußStrG § 78
Entscheidungstext
57 Absätze, 23.538 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.09.2023
Geschäftszahl
9Ob110/22z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Fichtenau als Vorsitzende sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Annerl als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragsteller 1.) T*, und 2.) Dr. A*, beide: *, beide vertreten durch Dr. Edwin Grubert, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die Antragsgegner 1.) M*, vertreten durch Dr. Nikolaus Mair, Rechtsanwalt in Innsbruck, und 2.) S*, beide: *, wegen Unterhalt, infolge des Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 27. September 2022, GZ 55 R 30/22y-28, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 22. April 2022, GZ 3 FAM 48/21v; 3 FAM 49/21s; 3 FAM 52/21g und 3 FAM 53/21d-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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