Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 155/23i
Worum es ging: Bekomme ich bei einem verbotenen Vertrag mein Geld zurück?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wird ein Geschäft rückabgewickelt, das gegen ein Verbot oder die guten Sitten verstößt, ist auf den Zweck jener Vorschrift Rücksicht zu nehmen, die das Geschäft ungültig macht. Wie zurückgezahlt wird, richtet sich also danach, wovor diese Vorschrift schützen soll.
Wer einen Verlust aus einem verbotenen Spiel bereits bezahlt hat, kann dieses Geld nicht zurückfordern. Die Zahlung bleibt also endgültig.
Sie können nicht verlangen, dass ein Gericht ein Gesetz beim Verfassungsgerichtshof bekämpft oder eine Frage dem Europäischen Gerichtshof vorlegt. Ein solcher Antrag wird zurückgewiesen. Darüber entscheidet allein das Gericht von sich aus; Sie können es nur anregen.
Nein. Ob Ihre Sache eine erhebliche Rechtsfrage betrifft, richtet sich allein nach der Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofs. Dass Gerichte im Ausland anders entscheiden, eröffnet Ihnen den Weg dorthin nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 27.07.2023, 1 R 115/23x-21
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
28 Absätze, 5.899 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.09.2023
Geschäftszahl
5Ob155/23i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Gottgeisl Leinsmer Weber Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei N*, vertreten durch Mag. Marcus Marakovics, Rechtsanwalt in Wien, wegen 136.185 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 27. Juli 2023, GZ 1 R 115/23x-21, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).