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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.09.2023 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 156/23m

Worum es ging: Wie viel Spielraum hat das Grundbuchsgericht bei seinen Bedenken?

Fachgebiete laut RIS: Grundbuchsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob das Gericht Bedenken gegen Ihre Eintragung hat, ist eine Einschätzung des entscheidenden Richters oder Rechtspflegers im Zeitpunkt seiner Entscheidung. Ihm steht dabei ein gewisser Spielraum zu. Bewegt sich seine Beurteilung in diesem Rahmen, ist sie kaum zu bekämpfen.

Das Grundbuchsgericht darf eine Eintragung schon dann ablehnen, wenn aus beachtlichen Gründen anzunehmen ist, dass die Verfügungsfähigkeit eingeschränkt war. Wurde für die betroffene Person ein Vertreter bestellt, wirkt das als Anzeichen für höchstens ein Jahr vor der Bestellung. Für einen längeren Zeitraum braucht es konkrete Belege.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 242 AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 94

Entscheidungstext

34 Absätze, 8.451 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.09.2023

Geschäftszahl

5Ob156/23m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1. Dr. J*, 2. A*, vertreten durch Dr. Leopold Boyer, Rechtsanwalt in Gänserndorf, wegen Einverleibung des Eigentumsrechtes in EZ * und * KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 28. Juni 2023, AZ 70 R 20/23k, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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