Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 156/23m
Worum es ging: Wie viel Spielraum hat das Grundbuchsgericht bei seinen Bedenken?
Fachgebiete laut RIS: Grundbuchsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob das Gericht Bedenken gegen Ihre Eintragung hat, ist eine Einschätzung des entscheidenden Richters oder Rechtspflegers im Zeitpunkt seiner Entscheidung. Ihm steht dabei ein gewisser Spielraum zu. Bewegt sich seine Beurteilung in diesem Rahmen, ist sie kaum zu bekämpfen.
Das Grundbuchsgericht darf eine Eintragung schon dann ablehnen, wenn aus beachtlichen Gründen anzunehmen ist, dass die Verfügungsfähigkeit eingeschränkt war. Wurde für die betroffene Person ein Vertreter bestellt, wirkt das als Anzeichen für höchstens ein Jahr vor der Bestellung. Für einen längeren Zeitraum braucht es konkrete Belege.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht, 28.06.2023, 70 R 20/23k
Zitierte Paragrafen
ABGB § 242 AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 94
Entscheidungstext
34 Absätze, 8.451 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.09.2023
Geschäftszahl
5Ob156/23m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1. Dr. J*, 2. A*, vertreten durch Dr. Leopold Boyer, Rechtsanwalt in Gänserndorf, wegen Einverleibung des Eigentumsrechtes in EZ * und * KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 28. Juni 2023, AZ 70 R 20/23k, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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