Wie viel Spielraum hat das Grundbuchsgericht bei seinen Bedenken?
betrifft Antragsteller, Käufer, Eigentümer
Ob das Gericht Bedenken gegen Ihre Eintragung hat, ist eine Einschätzung des entscheidenden Richters oder Rechtspflegers im Zeitpunkt seiner Entscheidung. Ihm steht dabei ein gewisser Spielraum zu. Bewegt sich seine Beurteilung in diesem Rahmen, ist sie kaum zu bekämpfen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 30.07.2026 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Bedenken im Sinne des § 94 Abs 1 Z 2 GBG sind ein innerer Vorgang des über das Ansuchen entscheidenden Rechtspflegeorgans (Richter oder Rechtspfleger), die im Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehen oder nicht bestehen können. Es wird dadurch dem Rechtspflegeorgan ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bewegt sich die Beurteilung der Vorinstanzen in diesem Rahmen, liegt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG vor.OGH 5 Ob 13/09m, 03.03.2009
- Durch den unbestimmten Begriff „Bedenken" wird dem Grundbuchsgericht ein gewisser Beurteilungsspielraum eröffnet.OGH 5 Ob 13/09m, 03.03.2009
- Die Überprüfung des Eintragungshindernisses muss objektiv möglich sein.OGH 5 Ob 206/08t, 21.10.2008
- Bei der Beurteilung von Bedenken im Sinn des § 94 Abs 1 Z 2 GBG besteht ein Ermessensspielraum.OGH 5 Ob 139/08i, 14.07.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060644 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 9.
- OGH 5 Ob 102/26z, 30.07.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 156/23m, 28.09.2023, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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