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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.10.2023 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 6 Ob 156/23v

Worum es ging: Kann ich die Besuchsregelung bis zum Höchstgericht bekämpfen?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wie das Besuchsrecht eines Elternteils gestaltet wird, hängt von seiner Persönlichkeit, seinen Eigenschaften und seinen Lebensumständen ab und damit vom einzelnen Fall. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit nur, wenn die Gerichte von den leitenden Grundsätzen der Rechtsprechung abgewichen sind.

Grundsätzlich dürfen Sie im letzten Rechtszug nichts Neues mehr vorbringen. In Obsorge- und Besuchsrechtssachen berücksichtigt das Höchstgericht aber aktenkundige Entwicklungen, die die bisherige Grundlage wesentlich verändern. Bloß neues Vorbringen macht eine Behauptung noch nicht aktenkundig.

Im Obsorgeverfahren steht das Wohl des Kindes im Vordergrund. Deshalb muss das Höchstgericht aktenkundige Entwicklungen berücksichtigen, welche die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern. Das gilt auch dann, wenn sie erst nach den Entscheidungen der Vorinstanzen eingetreten sind.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62

Entscheidungstext

22 Absätze, 3.353 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.10.2023

Geschäftszahl

6Ob156/23v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. N*, geboren * 2013, 2. T*, geboren *2017, wegen Obsorge und Kontaktrecht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Mag. G*, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 17. Juli 2023, GZ 1 R 103/23h-93, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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