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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 09.11.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 158/23f

Worum es ging: Kann ich zum Höchstgericht, wenn es dazu kein Urteil gibt?

Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 WEG 2002 § 16 WEG 2002 § 52

Entscheidungstext

27 Absätze, 5.382 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

09.11.2023

Geschäftszahl

5Ob158/23f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. Ma*, 2. M*, beide *, beide vertreten durch Mag. Dr. Dirk Just, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner 1. T* GmbH, *, 2. B*, 3. D*, 4. Mag*, 5. Di*, 6. Dip*, 7. H*, 8. Mag. M*, 2.-, 3.-, 4.-, 5.- und 8.-Antragsgegner vertreten durch Martin Fürthaler, LL.M. (WU), MSc (WU), Rechtsanwalt in Wien, 9. P* GmbH, *, vertreten durch Hauswirth-Kleiber Rechtsanwälte OG in Wien, sowie die weiteren Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ *, Grund-stücksadresse *, wegen § 52 Abs 1 Z 2 WEG (§ 16 Abs 2 WEG), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Zweitantragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 6. Juni 2023, GZ 40 R 147/23y-25, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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