Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 158/23f
Worum es ging: Kann ich zum Höchstgericht, wenn es dazu kein Urteil gibt?
Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 06.06.2023, 40 R 147/23y-25
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 WEG 2002 § 16 WEG 2002 § 52
Entscheidungstext
27 Absätze, 5.382 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
09.11.2023
Geschäftszahl
5Ob158/23f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. Ma*, 2. M*, beide *, beide vertreten durch Mag. Dr. Dirk Just, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner 1. T* GmbH, *, 2. B*, 3. D*, 4. Mag*, 5. Di*, 6. Dip*, 7. H*, 8. Mag. M*, 2.-, 3.-, 4.-, 5.- und 8.-Antragsgegner vertreten durch Martin Fürthaler, LL.M. (WU), MSc (WU), Rechtsanwalt in Wien, 9. P* GmbH, *, vertreten durch Hauswirth-Kleiber Rechtsanwälte OG in Wien, sowie die weiteren Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ *, Grund-stücksadresse *, wegen § 52 Abs 1 Z 2 WEG (§ 16 Abs 2 WEG), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Zweitantragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 6. Juni 2023, GZ 40 R 147/23y-25, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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