Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 3 Ob 177/23k
Worum es ging: Wann ist ein im Vertrag genannter Grund wirklich ein Kündigungsgrund?
Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Umstand, der im Mietvertrag als wichtig und bedeutsam bezeichnet wird, ist nur dann ein Kündigungsgrund, wenn er den im Gesetz aufgezählten Gründen an Bedeutung nahekommt.
Der im Mietvertrag angeführte Umstand muss bestimmt bezeichnet und für den Vermieter objektiv bedeutsam sein. Er muss den im Gesetz genannten Gründen zwar nicht gleichkommen, aber doch nahekommen.
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
24 Absätze, 6.147 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
13.11.2023
Geschäftszahl
3Ob177/23k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E* GmbH, *, vertreten durch Hochedlinger Luschin Marenzi Kapsch Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die gekündigte Partei M* GmbH, *, vertreten durch Dr. Christian Widl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 27. Juli 2023, GZ 19 R 20/23m-3, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).